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Least-Cost Planing als Regulierungskonzept.pdf

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Inwieweit das Konzept und die zuständigen Kartellbehörden jedoch in der Lage sind, die EVU<br />

wirkungsvoll zu regulieren, soll an anderer Stelle diskutiert werden (s. Kapitel 5.2.3).<br />

2.3.5 Resümee<br />

Die Regulierung von Energieversorgungsunternehmen läßt sich theoretisch auf zweifache Weise<br />

begründen:<br />

a) In den Bereichen des Stromtransports und der -verteilung liegt ein natürliches Monopol vor, <strong>als</strong>o ein<br />

Marktversagen im Sinne der neoklassischen normativen Regulierungstheorie. Die Regulierung von<br />

EVU in ihrer Haupteigenschaft <strong>als</strong> Stromverteiler zielt auf die Gewährleistung allokativer Effizienz<br />

bei Ausnutzung der technischen Effizienz in Form von economies of scale. Sie ist im wesentlichen ein<br />

Wettbewerbsersatz und hat demnach ausschließlich eine Lückenbüßerfunktion.<br />

b) EVU sind Unternehmen, deren Tätigkeit direkte Auswirkungen auf das Gemeinwohl (Public Interest)<br />

hat. Das Gemeinwohl bedarf nach institutionalistischem Regulierungsverständnis hier des besonderen<br />

Schutzes, da im Bereich der Stromversorgung ein Versagen impliziter Regelungen (Markt- und<br />

Nichtmarktregelungen) im Hinblick auf die Realisierung eines breiten wirtschaftspolitischen Zielkatalogs<br />

theoretisch begründet, empirisch-historisch nachgewiesen oder zumindest mit hoher<br />

Wahrscheinlichkeit vermutet werden kann. EVU-Regulierung zum Schutz des Gemeinwohls zielt in<br />

erster Linie auf Effizienz, Verteilungs- und prozedurale Gerechtigkeit sowie Machtkontrolle. Diese<br />

Regulierungsziele korrespondieren mit den allgemeinen wirtschafts- und gesellschaftspolitischen<br />

Zielen Auskömmlichkeit, Gerechtigkeit und Demokratie. Die Verfolgung weiterer Ziele wie z.B.<br />

Umweltschutz und Dauerhaftigkeit (Sustainability) bedarf einer vertieften Kenntnis von Struktur und<br />

Verhalten der regulierten Industrie, wobei sich die Ziele im Laufe der Zeit korrespondierend zur<br />

Interpretation des Gemeinwohlbegriffs verändern können. Regulierung ist nach diesem Verständnis<br />

ein evolutionärer Prozeß und ein Instrumentarium zur Überwindung impliziten Regelungsversagens.<br />

Historisch ist festzuhalten, daß der EVU-Regulierung in der Bundesrepublik keiner der beiden<br />

theoretischen Ansätze zugrunde liegt, sondern daß sie sich aus den realen Machtverhältnissen des Dritten<br />

Reiches und Nachkriegsdeutschlands heraus entwickelt hat und verschiedene Regulierungsziele<br />

kombiniert. Erst seit der Verabschiedung des GWB im Jahr 1957 weist sie überhaupt eine ökonomische<br />

Tradition auf. Die kriegswirtschaftliche Entstehungsgeschichte der EnWG-Kontrolle in Verbindung mit<br />

der

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