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Least-Cost Planing als Regulierungskonzept.pdf

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Unternehmen ähnliche Privilegien für sich fordern können und damit die Systemfrage aufgeworfen.<br />

In der Bundesrepublik wurde aus diesem Grunde nie ein Zweifel daran gelassen, daß die Einräumung<br />

einer wettbewerblichen Sonderstellung für Energieversorgungsunternehmen untrennbar mit der<br />

Schaffung eines den Markt ersetzenden Regulativs und damit eines Korrelats zur rechtlich abgesicherten<br />

Monopolstellung verbunden sein müsse. 203 Nur die Einrichtung einer EVU-Regulierung rechtfertigte und<br />

rechtfertigt es auch heute noch, daß EVU wettbewerbliche Sonderstellungen genießen, die unserer<br />

Wirtschaftsordnung sonst fremd sind. 204<br />

Erheblichen Anteil an dieser Dichotomie zwischen der Freistellung vom Wettbewerb und einer<br />

entsprechenden staatlichen Aufsicht hatten die ordoliberale Schule um Walter Eucken und Alfred Müller-<br />

Armacks Konzept der Sozialen Marktwirtschaft, die die ordnungspolitische Diskussion im<br />

Nachkriegsdeutschland wesentlich geprägt hatten. 205 Die "regulierenden Prinzipien" der Marktwirtschaft<br />

enthalten an erster Stelle eine "aktive Monopol- (und Oligopol)politik" zur Beaufsichtigung<br />

unvermeidbarer Monopole, wobei Eucken selbst diese nur gegenüber den "natürlichen" Monopolen<br />

angewendet wissen wollte206 und ansonsten auf die "konstituierenden Prinzipien" vertraute, die die<br />

Herstellung eines funktionsfähigen Preissystems vollständiger Konkurrenz postulierten. 207 In Bezug auf<br />

die Elektrizitätswirtschaft war diese Differenzierung jedoch gegenstandslos.<br />

Nachdem weder die Regulierung nach dem EnWG noch die Einräumung der wettbewerblichen<br />

Sonderstellung für EVU im Rahmen des GWB aus ökonomischen Überlegungen heraus entstanden sind,<br />

ist daher das Konzept der allgemeinen und der speziellen kartellrechtlichen Mißbrauchsaufsicht <strong>als</strong><br />

ordoliberale Antwort auf wettbewerbliche Ausnahmebereiche lange Zeit der Hauptgegenstand der<br />

bundesdeutschen Regulierungsdiskussion gewesen. 208<br />

203 Vgl. dazu Danner in Obernolte/Danner (Energiewirtschaftsrecht), 1989, S.III4, der entsprechende<br />

Stellungnahmen der Bundesregierung anführt. Vgl. auch Eickhof (Ausnahmebereiche), 1985, S.64.<br />

204 Vgl. Hoffmann (Aufsicht), 1987, S.160, der diesen Zusammenhang allerdings genau anders herum<br />

formuliert.<br />

205 Grundlegend dazu Eucken (Wettbewerbsordnung), 1949; Eucken (Grundsätze), 1975; Müller-<br />

Armack (Wirtschaftsordnung), 1966.<br />

206 Vgl. Eucken (Grundsätze), 1975, S.292.<br />

207 Vgl. Eucken (Grundsätze), 1975, S.254-290; Kartte/Holtschneider (Anwendungsprinzipien), 1981,<br />

S.203ff.<br />

208 Zur speziellen Mißbrauchsaufsicht über EVU vgl. Lukes (Mißbrauchsaufsicht), 1977; Feuerborn<br />

(Freistellungsbereich), 1983, jeweils mit einer Fülle weiterer Literaturhinweise.

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