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Least-Cost Planing als Regulierungskonzept.pdf

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-54-<br />

Verflechtung der Kontrollinstanzen mit den EVU199 führte letztlich dazu, daß von einer tatsächlichen<br />

Kontrolle der EVU keine Rede sein konnte. 200<br />

Das EnWG und damit verbunden die Regulierungsstruktur ist der Bundesrepublik nach dem zweiten<br />

Weltkrieg im wesentlichen erhalten geblieben (vgl. dazu ausführlich Kapitel 5.2). Insbesondere die<br />

administrativ begründete Trennung zwischen energiewirtschaftlicher Investitionskontrolle und<br />

energiewirtschaftlicher Preiskontrolle hat sich dabei <strong>als</strong> wichtiges Strukturmerkmal deutscher EVU-<br />

Regulierung entpuppt (s. Kapitel 5.2).<br />

Zusammenfassend kann festgestellt werden, daß die durch das EnWG geschaffene Regulierung von EVU<br />

durch kriegswirtschaftliche Gründe geprägt wurde, den EVU einen breiten Selbstregulierungsspielraum<br />

einräumte sowie von der Bundesrepublik nach dem zweiten Weltkrieg in bereits zersplitterter Form<br />

übernommen und im wesentlichen unverändert beibehalten wurde. Ihre Ausgestaltung wurde politisch<br />

entschieden; ökonomische und/oder rechtliche Argumente spielten so gut wie keine Rolle.<br />

2.3.4.2 Regulierung <strong>als</strong> Folge des GWB<br />

Das 1957 verabschiedete Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sollte <strong>als</strong> "Grundgesetz der<br />

Marktwirtschaft" einen leistungsgerechten Wettbewerb sichern und fördern. 201 Diese Zielsetzung wurde<br />

im Vorfeld seiner Verabschiedung bereits wesentlich durchlöchert, indem u.a. wettbewerbsfreie Räume<br />

<strong>als</strong> Ausnahmebereiche zugelassen wurden (vgl. Abschnitt 2.2.3). In einer grundsätzlich wettbewerblich<br />

organisierten Wirtschaftsgesellschaft wäre es jedoch mit erheblichen legitimatorischen Problemen<br />

verbunden gewesen, hätte man einzelne Branchen ohne Konsequenzen aus diesem ordnungspolitischen<br />

Rahmen entlassen. 202 Mit Recht hätten dann auch andere<br />

199 Wichtige Fäden im Hintergrund zog die "Reichsgruppe Energiewirtschaft", die von den Vertretern<br />

der großen Elektrizitätskonzerne dominiert wurde. So mußten beispielsweise sämtliche Bauvorhaben<br />

zunächst der Reichsgruppe zur Kenntnis gebracht werden, bevor sie beim Reichswirtschaftsminister<br />

einzureichen waren. Außerdem wurde der Reichslastverteiler von den Bezirkslastverteilern<br />

dominiert, die wiederum von den großen EVU personell besetzt wurden. Vgl. Bruche<br />

(Elektrizitätsversorgung), 1977, S.87f.<br />

200 Dazu Karweina (Stromstaat), 1984, S.166: "Die Kontrolle der Stromindustrie lag im Dritten Reich<br />

<strong>als</strong>o weitgehend bei den Repräsentanten der Stromindustrie". Vgl. auch Hennicke u.a.<br />

(Energiewende), 1985, S.88.<br />

201 Vgl. Stahl in Obernolte/Danner (Energiewirtschaftsrecht), 1989, S.II1.<br />

202 Vgl. z.B. Klaue (Marktwirtschaft), 1983, S.27.

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