30.12.2012 Aufrufe

Least-Cost Planing als Regulierungskonzept.pdf

Least-Cost Planing als Regulierungskonzept.pdf

Least-Cost Planing als Regulierungskonzept.pdf

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

-53-<br />

"Das Gesetz geht davon aus, daß die energiewirtschaftlichen Unternehmen in erster Linie<br />

selbst dazu berufen sind, die Aufgaben aus eigener Kraft zu lösen. Der Reichswirtschaftsminister<br />

will sich grundsätzlich darauf beschränken, nur da einzugreifen, wo<br />

die Wirtschaft selbst die gestellte Aufgabe nicht zu meistern vermag." 194<br />

Das Gesetz wurde, so Zängl, "von den EVU formuliert, von den Nation<strong>als</strong>ozialisten ratifiziert und<br />

legalisiert...". 195<br />

Ordnungs- und wettbewerbspolitisch stellt das EnWG somit einen Sündenfall dar, wenn man <strong>als</strong><br />

Bewertungsmaßstab eine marktwirtschaftliche Ordnung zugrunde legt, der an einer effizienten<br />

Ressourcenallokation und einer Kontrolle monopolistischer Macht gelegen ist. Von einer solchen<br />

Ordnung freilich war man zur Zeit des Faschismus weit entfernt; eines der (inoffiziellen) Ziele des EnWG<br />

war vielmehr die "Wehrhaftmachung der deutschen Energieversorgung". 196<br />

Unter kriegswirtschaftlichen Vorzeichen wurden im Nation<strong>als</strong>ozialismus eine Reihe von<br />

Kontrollinstanzen geschaffen und mit unterschiedlichen Kompetenzen ausgestattet: 197<br />

- Der Reichswirtschaftsminister hatte bis 1941 <strong>als</strong> oberste Kontrollinstanz die Investitions- und<br />

Anlagenkontrolle inne. Nach 1941 blieb er u.a. zuständig für Finanzierungsfragen, die Regelung der<br />

Rechtsformen sowie die Bereitstellung von Brennstoffen.<br />

- Der Generalinspekteur für Wasser und Energie erhielt 1941 <strong>als</strong> neu geschaffene Reichsbehörde einen<br />

wesentlichen Teil der Kontrollkompetenzen, die bei Verabschiedung des Gesetzes noch beim<br />

Reichswirtschaftsminister gelegen hatten. Dazu zählte insbesondere die Investitionskontrolle.<br />

- Der Reichskommissar für Preisbildung wurde 1939 im Rahmen des "Vierjahresplans" 198 <strong>als</strong> Instanz<br />

etabliert, die anstelle des Reichsinnenministers die Aufsicht über die Strompreise auf der Grundlage<br />

des EnWG innehaben sollte.<br />

- Der Generalbevollmächtigte der Energiewirtschaft sollte im Rahmen des "Vierjahresplans" die<br />

Energieverteilung regulieren und den Ausbau der Energieproduktion vorantreiben.<br />

- Der Reichsstelle für Elektrizitätswirtschaft ("Reichslastverteiler") wurde 1939 die Zuständigkeit für<br />

den Betrieb der nationalen Verbundwirtschaft übertragen.<br />

Diese vor allem administrativ bedingte Aufsplitterung der Kontrollkompetenzen sowie die enge<br />

194 Zitiert nach Karweina (Stromstaat), 1984, S.166.<br />

195 Zängl (Deutschlands Strom), 1989, S.183.<br />

196 So Reichswirtschaftsminister Hjalmar Schacht 1935. Zitiert nach Zängl (Deutschlands Strom),<br />

1989, S.178.<br />

197 Vgl. Bruche (Elektrizitätsversorgung), 1977, S.77-81.<br />

198 Das Gesetz zur Durchführung des Vierjahresplans wurde 1936 verabschiedet. Vgl. Bruche<br />

(Elektrizitätsversorgung), 1977, S.77.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!