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Least-Cost Planing als Regulierungskonzept.pdf

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geringere Aufmerksamkeit zuteil geworden.<br />

Die bemerkenswerte Zurückhaltung, die sich deutsche Ökonomen im Hinblick auf die konkrete<br />

Ausgestaltung der EVU-Regulierung auferlegten und immer noch auferlegen, hat v.a. historische Gründe.<br />

2.3.4.1 EVU-Regulierung <strong>als</strong> Folge des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG)<br />

Die Verabschiedung des Energiewirtschaftsgesetzes im Jahr 1935 hatte keine strukturgestaltende, sondern<br />

eine strukturerhaltende und -legitimierende Funktion. Es wurde letztlich jene monopolistische und nach<br />

Versorgungsgebieten organisierte Struktur festgeschrieben, die sich in z.T. heftigen (Oligopol-<br />

)Konkurrenzkämpfen insbesondere vor dem "wirklichen deutschen Elektrofrieden" von 1929<br />

herausgebildet hatte. 191<br />

Das Energiewirtschaftsgesetz, auf dessen Verabschiedung die EVU nicht zuletzt aus Gründen der<br />

Rechtssicherheit und der Abwehr grundlegender Reformbestrebungen selbst gedrängt hatten, 192 hat auf<br />

den ersten Blick den Charakter eines Kompromisses: Mit der Absicherung der Monopolstruktur müssen<br />

sich die EVU erstm<strong>als</strong> einer zentralen staatlichen Kontrolle unterwerfen. 193<br />

Diese staatliche Kontrolle bezog sich u.a. auf eine allgemeine Informationspflicht der EVU sowie eine<br />

Anzeigepflicht für den Bau von Kraftwerken und Leitungen gegenüber dem Reichswirtschaftsminister.<br />

Diesem wurde das Ermessen übertragen, die geplante Anlage zu untersagen, falls "Gründe des<br />

Gemeinwohls" dies erfordern (§4 Abs.2 EnWG).<br />

Ein genauerer Blick in die amtliche Begründung des Gesetzes zeigt jedoch, daß der Kompromißcharakter<br />

des Gesetzes - Strukturabsicherung gegen Kontrolle - täuscht. Dort heißt es:<br />

191 Vgl. Gröner (Elektrizitätsversorgung), 1984, S.116; Hennicke u.a. (Energiewende), 1985, S.83;<br />

Zängl (Deutschlands Strom), 1989, S.123, S.183.<br />

192 Vgl. Bruche (Elektrizitätsversorgung), 1977, S.89; Zängl (Deutschlands Strom), 1989, S.181.<br />

193 Diese zentrale Kontrollfunktion war erst durch die Aufhebung des Föderalismus durch den<br />

Faschismus möglich geworden. Vgl. Bruche (Elektrizitätsversorgung), 1977, S.76f.

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