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Least-Cost Planing als Regulierungskonzept.pdf

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zumal die Elektrizitätswirtschaft selber in der Vergangenheit nur wenig Eigeninitiative und "soziale<br />

Verantwortung" erkennen ließ. 181<br />

- Die vorhandene enorme Machtkonzentration im Elektrizitätssektor (s. dazu Kapitel 5.1.1) erfordert<br />

nicht zuletzt aus Legitimationsgründen einer wettbewerblich orientierten, demokratischen<br />

Gesellschaft eine wirksame öffentliche Kontrolle, falls eine stärkere Machtstreuung durch<br />

Entflechtung politisch und rechtlich nicht durchsetzbar ist.<br />

- Es gibt keinerlei Hinweise darauf, daß die Elektrizitätswirtschaft die Ansteuerung neuer<br />

wirtschaftspolitischer Leitziele wie Dauerhaftigkeit in Bezug auf den Produktionsprozeß und den<br />

Ressourcenverzehr ohne explizite Regelungen des Staates von selbst oder durch die Einführung<br />

wettbewerblicher Elemente leisten könnte.<br />

Selbst wenn <strong>als</strong>o kein Marktversagen im Sinne der neoklassischen normativen Regulierungstheorie<br />

konstatiert werden könnte, wäre nach institutionalistischer Auffassung im Elektrizitätsbereich dennoch<br />

die Gefahr groß, daß das Gemeinwohl negativ tangiert wird, wenn keine expliziten Regelungen<br />

vorgesehen sind. Darin und in der positiven Verfolgung gesellschaftlicher Ziele, die weit über ein<br />

abstraktes Effizienzziel hinausgehen, liegt der Kern einer institutionalistisch fundierten<br />

Regulierungstheorie für eine EVU-Regulierung. Wie diese Regulierung konkret auszugestalten ist, hängt<br />

dann in erster Linie von den regulatorischen Zielsetzungen ab.<br />

In Bezug auf die oben beschriebenen allgemeinen wirtschaftspolitischen Ziele zur Erreichung einer "good<br />

society" lassen sich einige allgemeine regulatorische Zielsetzungen ableiten, die den Charakter von<br />

Oberzielen haben.<br />

Reynolds beispielsweise formuliert eine allgemeine Regulierungsmatrix, die zwei Bedingungen erfüllen<br />

sollte: 182<br />

a) Herstellung eines Ausgleichs zwischen Effizienz- und Gerechtigkeitszielen, der für die Mitglieder der<br />

Gesellschaft akzeptabel ist<br />

Es erscheint unmittelbar einsichtig, daß eine über hundert Jahre alte Institution wie die Regulierung<br />

nicht allein an der Zielsetzung und -erreichung ökonomischer Effizienz gemessen werden kann. Eine<br />

der fundamentalen Legitimationsgrundlagen der amerikanischen Regulierung ist das Ziel einer<br />

gerechten Behandlung der von der Regulierung betroffenen Akteure. 183 Crew und Kleindorfer gehen<br />

sogar davon aus, daß das Gerechtigkeitsbestreben die treibende Kraft bei Entscheidungen der Regu-<br />

181 So wurde beispielsweise die Großfeuerungsanlagenverordnung zur Entschwefelung und<br />

Entstickung der fossilen Kraftwerke im Jahr 1983 <strong>als</strong> politische Antwort auf das Waldsterben<br />

gegen den Widerstand des überwiegenden Teiles der Branche durchgesetzt. Vgl. Hennicke u.a.<br />

(Energiewende), 1985, S.41.<br />

182 Vgl. Reynolds (Institutional Theory), 1981, S.646.<br />

183 Vgl. Trebing (Equity and Efficiency), 1981, insbes. S.30-40; Reynolds (Institutional Theory),<br />

1981, S.642f.; Crew/Kleindorfer (Productivity Incentives), 1987, S.7.

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