30.12.2012 Aufrufe

Least-Cost Planing als Regulierungskonzept.pdf

Least-Cost Planing als Regulierungskonzept.pdf

Least-Cost Planing als Regulierungskonzept.pdf

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

-41-<br />

wird weiter argumentiert, könne jedoch erheblich gesenkt werden, wenn das Versorgungsgebiet <strong>als</strong><br />

ganzes in regelmäßigen Abständen ausgeschrieben würde, <strong>als</strong>o nicht Wettbewerb im natürlichen<br />

Monopol, sondern Wettbewerb um das natürliche Monopol zugelassen würde. 149<br />

Regulierung von EVU ist in der Vergangenheit nicht mit dem Hinweis auf die Möglichkeit ruinöser<br />

Konkurrenz begründet worden. Die "Strukturkrise" bei der Stromerzeugung jedoch, die in den letzten<br />

beiden Jahrzehnten zumindest in der Bundesrepublik und in den USA zu enormen Überkapazitäten<br />

geführt hat, 150 könnte heute möglicherweise ein Argument für die Errichtung bzw. Beibehaltung von<br />

hohen Marktzutrittsbeschränkungen liefern. Diesem Argument ist jedoch zu widersprechen, da<br />

- die bestehenden Überkapazitäten in Wirklichkeit keine Strukturkrise, sondern eine "Planungskrise"<br />

der Stromerzeuger manifestieren, die von den Ursachen her - sprich: durch einen in Zukunft<br />

verbesserten Planungsprozeß - angegangen werden muß.<br />

- der Anbieterwettbewerb bei der Stromerzeugung durch restriktive Rahmenbedingungen<br />

jahrzehntelang unterdrückt wurde und nur durch eine deutliche Senkung von Eintrittsbarrieren an<br />

Schlagkräftigkeit gewinnen kann (s. dazu die Ausführungen zu den amerikanischen Erfahrungen in<br />

Kapitel 4.1.4).<br />

- die Marktaustrittsschranken der Stromerzeuger durch Erleichterungen beim grenzüberschreitenden<br />

Stromaustausch ("Stromexport") in Zukunft abnehmen dürften.<br />

Weitere Ursachen eines normativ abgeleiteten Marktversagens im Sinne der neoklassischen Theorie<br />

konnten in der Elektrizitätswirtschaft zumindest in der Vergangenheit keinen Regulierungsbedarf<br />

begründen:<br />

- Strom <strong>als</strong> Ware hat weder den Charakter eines öffentlichen noch eines meritorischen Gutes, da das<br />

Ausschlußprinzip möglich ist und im Einzelfall auch angewendet wird. 151 Lediglich in der<br />

Anfangsphase der Elektrifizierung könnte man Strom <strong>als</strong> meritorisches Gut auffassen, da das Angebot<br />

sich zunächst auf die Ballungsräume konzentrierte und die Lebensbedingungen im ländlichen Raum<br />

dadurch relativ erschwert wurden, was politisch nicht akzeptabel erschien.<br />

149 Vgl. dazu Schulz (Ordnungsprobleme), 1979, insbesondere Kapitel VI; Hoven<br />

(Ausschreibungswettbewerb), 1992. Dieser Aspekt kann im Rahmen der vorliegenden Untersuchung<br />

jedoch nicht weiter verfolgt werden. Zudem erscheint der Vorschlag angesichts eines<br />

Nachfragermarktes um Versorgungsgebiete, an dessen Funktionsfähigkeit auf Grund der bestehenden<br />

hochkonzentrierten Struktur der Elektrizitätswirtschaft große Zweifel bestehen, ohne eine<br />

präzise Beschreibung seiner Funktionsvoraussetzungen wettbewerbspolitisch problematisch.<br />

150 S. dazu Kapitel 4.1.2.2 und 5.1.2.1.<br />

151 Unabhängig davon läßt sich die Stromversorgung <strong>als</strong> öffentliche Aufgabe und die Versorgungssicherheit<br />

<strong>als</strong> meritorisches Gut charakterisieren, was aber nicht automatisch zu einem Regulierungsbedarf<br />

im Sinne der neoklassischen normativen Theorie führen muß. Vgl. im Gegensatz dazu<br />

Abschnitt 2.3.3.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!