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Least-Cost Planing als Regulierungskonzept.pdf

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Anlagen sowie die Sicherheit in Bezug auf eine mögliche Umweltgefährdung einzubeziehen. 112<br />

Abgesehen von dem Wunsch nach Versorgungssicherheit stellt sich die Frage, inwieweit bei der<br />

Verabschiedung des GWB überhaupt noch ein Entscheidungsspielraum für oder gegen geschlossene<br />

Versorgungsgebiete bestand. Fest steht, daß sich die Monopolsituation der EVU in den zurückliegenden<br />

Jahrzehnten in heftigen Konkurrenzkämpfen herausgebildet hatte, faktisch <strong>als</strong>o bereits geschlossene<br />

Versorgungsgebiete vorlagen, die nur nicht gesetzlich abgesichert waren. 113 Dem Gesetzgeber blieb<br />

daher lediglich die Möglichkeit, diese Situation zur Kennntnis zu nehmen und sie im Nachhinein zu<br />

legitimieren oder die bestehende Struktur zu zerschlagen und eine Ausgangssituation zu schaffen, bei der<br />

Konkurrenz wieder möglich gewesen wäre. Wenn man die Handlungsmöglichkeiten des Staates<br />

gegenüber Großunternehmen im allgemeinen und die in der Aufbauphase der Bundesrepublik im<br />

besonderen realistisch betrachtet, ist Bontrup/Troost wohl recht zu geben, wenn sie feststellen, daß der<br />

damaligen CDU-Regierung "nichts anderes übrig (blieb), <strong>als</strong> den bereits weitgehend abgeschlossenen<br />

Prozeß der Konzentrierung und Monopolisierung in der Elektrizitätswirtschaft festzuschreiben." 114<br />

Historisch gesehen hat sich die wettbewerbliche Sonderstellung der EVU in der Bundesrepublik demnach<br />

aus drei Gründen durchsetzen können:<br />

- Der Versorgungssicherheit wurde in der Wiederaufbauphase der Bundesrepublik Priorität eingeräumt;<br />

sie sollte durch ökonomische "Experimente" nicht gefährdet werden.<br />

- In jahrzehntelangen Konkurrenzkämpfen hatte sich die Monopolstellung der EVU bereits vor dem 2.<br />

Weltkrieg <strong>als</strong> "Marktergebnis" herausgebildet, dessen Infragestellung den Nachweis eines verzerrten<br />

Wettbewerbs in der Vergangenheit oder zwischenzeitlich veränderter Rahmenbedingungen erfordert<br />

hätte.<br />

- Die Verabschiedung des GWB im allgemeinen und seiner Ausnahmebereiche im besonderen zeigte<br />

die faktischen Gestaltungsgrenzen des Staates gegenüber gewachsener Marktmacht. 115<br />

Insgesamt ist damit festzuhalten, daß ökonomische Argumente bei der Schaffung des wettbewerblichen<br />

Ausnahmebereichs der Elektrizitätswirtschaft de facto nur eine untergeordnete Rolle spielten, wenngleich<br />

sie zur Unterstützung des politischen Einflusses der Branche auf die Gestaltung des GWB gerne genutzt<br />

wurden. 116 In der Diskussion darüber, ob "der kartellrechtliche Ausnahmebereich für die<br />

112 Vgl. Danner in Obernolte/Danner (Energiewirtschaftsrecht), 1989, S.I14.<br />

113 Vgl. Hennicke u.a. (Energiewende), 1985, S.101; Wesener (Energieversorgungskonzepte), 1986,<br />

S.56.<br />

114 Bontrup/Troost (Preisbildung), 1989, S.7. Vgl. mit ähnlicher Argumentation Hennicke u.a.<br />

(Energiewende), 1985, S.101; Wesener (Energieversorgungskonzepte), 1986, S.56.<br />

115 Vgl. dazu auch Huffschmidt (Wirtschaftspolitik), 1972, S.147-150.<br />

116 Vgl. Eickhof (Wettbewerbsordnung), 1986, S.201.

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