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Least-Cost Planing als Regulierungskonzept.pdf

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der regionalen Ebene <strong>als</strong> Begründung für geschlossene Versorgungsgebiete herangezogen werden<br />

können, läßt sich dies für den Aspekt der Versorgungssicherheit nicht so eindeutig behaupten. Diese<br />

Frage kann allerdings im Rahmen dieser Arbeit nicht abschließend geklärt werden. 106<br />

Es wird im folgenden davon ausgegangen, daß es mittelfristig sowohl auf der lokalen <strong>als</strong> auch auf der<br />

regionalen Verteilerebene geschlossene Versorgungsgebiete geben wird, wobei die Frage der<br />

Durchleitung für einzelne Großkunden davon unbenommen bleibt. 107 Fragen des überregionalen<br />

Stromtransports und dessen Organisation sollen im weiteren unberücksichtigt bleiben.<br />

2.2.3 Historische Gründe für die Schaffung eines wettbewerblichen Ausnahmebereichs für<br />

EVU in der Bundesrepublik<br />

Im Rahmen der Diskussion über den Anwendungsbereich des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen<br />

(GWB) von 1957 war der Aspekt der Versorgungssicherheit in der<br />

Bundesrepublik zur Zeit des Wiederaufbaus von herausragender Bedeutung. 108 Insbesondere die beiden<br />

technischen Besonderheiten der Elektrizitätswirtschaft (Leitungsgebundenheit und mangelnde<br />

Speicherfähigkeit) und ihr Zusammenwirken wurden zur offiziellen Begründung für eine Freistellung der<br />

Elektrizitätswirtschaft vom GWB herangezogen. 109<br />

Lukes bemerkt dazu:<br />

"..die Gewährleistung der Versorgungssicherheit ... stellt ... den entscheidenden Grund für<br />

die Zulassung der wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen <strong>als</strong> ergänzendes<br />

Steuerungsmittel im Wirtschaftsablauf dar." 110<br />

Versorgungssicherheit bedeutet für ihn im einzelnen: 111<br />

- Errichtung ausreichender Erzeugungs- und Leitungskapazitäten<br />

- Vorsorge vor außerordentlichen Störungen<br />

- Einräumung eines Anspruchs auf Versorgung zu vergleichbaren Preisen und Bedingungen für alle<br />

Kunden.<br />

Bei einer umfassenderen Interpretation von Versorgungssicherheit sind noch die technische Sicherheit der<br />

106 Aus ingenieurwissenschaftlicher Sicht skeptisch in Bezug auf die Versorgungssicherheit Stumpf<br />

(Staatliche Lenkung), 1979, S.286ff. Optimistisch hingegen VIK (Stellungnahme), 1991, S.72.<br />

107 Durch die Beschränkung auf wenige Großkunden stellt sich m.E. auch die Frage des<br />

"Rosinenpickens" nicht in der Schärfe, wie sie im Rahmen der Theorie des natürlichen Monopols<br />

diskutiert wird. S. dazu Abschnitt 2.3.2. Allerdings kann es für einzelne Erzeuger-EVU in einer<br />

Übergangszeit durchaus zu Härten kommen, über deren Abfederung einvernehmlich entschieden<br />

werden müßte.<br />

108 Die Situation der deutschen Elektrizitätswirtschaft vor dem 2. Weltkrieg soll hier nicht interessieren.<br />

Vgl. dazu Bruche (Elektrizitätsversorgung), 1977, S.31-88. Eine Ausnahme bildet lediglich<br />

das 1935 in Kraft getretene Energiewirtschaftsgesetz, das auch nach dem 2. Weltkrieg seine<br />

Gültigkeit behielt. S. dazu Abschnitt 2.3.4.<br />

109 Vgl. BT-Drucksache 1158 (Entwurf), 1955, S.57; BT-Drucksache 3644 (Bericht), 1957, S.45f.<br />

110 Lukes (Reformdiskussion), 1979, S.32 (Hervorhebung U.L.).<br />

111 Ebenda, S.33f.

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