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Least-Cost Planing als Regulierungskonzept.pdf

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ermöglichen, erscheint aus heutiger Sicht keine sinnvolle ökonomische Zielsetzung mehr zu sein:<br />

Zum einen ist der ländliche Bereich in der Bundesrepublik ausreichend elektrifiziert, zum anderen<br />

sind Preisdisparitäten zwischen Stadt und Land in vielen Bereichen unvermeidbar (vgl. z.B.<br />

Mietpreisniveau, Grundstückspreise). 101<br />

Geschlossene Versorgungsgebiete lassen sich vor diesem Hintergrund bei Berücksichtigung der<br />

übergeordneten energiepolitischen Ziele nur durch den natürlichen Monopolcharakter der Stromnetze<br />

rechtfertigen. Auch hier ist jedoch zu differenzieren:<br />

- Auf der überregionalen Transportebene (Hoch- und Mittelspannungsnetz) bestehen weiterhin<br />

economies of scale, die eine Monopolsituation rechtfertigen. 102 Einer Transportnetzgesellschaft, über<br />

deren Organisations- und Rechtsform gesondert zu befinden wäre, ist daher aus volkswirtschaftlichen<br />

Kostengründen ein Ausschließlichkeitsrecht für Stromübertragungsleistungen zuzusprechen. 103<br />

- Auf der lokalen Verteilungsstufe (Niederspannungsnetz) besteht allein schon deshalb ein "natürliches<br />

Monopol", weil die entsprechenden Netze bereits installiert sind und ein Parallelnetz nicht<br />

wirtschaftlich betrieben werden kann. 104 Einem örtlichen Verteilungsunternehmen ist daher aus<br />

volkswirtschaftlichen Kostengründen ebenfalls ein Ausschließlichkeitsrecht zuzusprechen.<br />

- Auf der regionalen Verteilungsstufe (Mittel- und Niederspannungsnetz) vermischen sich<br />

Übertragungs- und Verteilungsleistungen zu einem Gesamtsystem, dessen Randbedingungen sich<br />

häufig verändern können (z.B. bei Übernahme der Stromverteilung durch einzelne Gemeinden). Ein<br />

Ausschließlichkeitsrecht auf dieser Ebene läßt sich sicherlich nicht generell rechtfertigen, da die<br />

Planung des Gesamtsystems von vornherein sehr flexibel angelegt sein muß und das Herausbrechen<br />

einzelner Versorgungsgebiete - sei es durch Übernahme der Gemeinde, sei es an den Gebietsgrenzen<br />

durch einen benachbarten Regionalverteiler, sei es bei der Einführung einer Durchleitungspflicht -<br />

einkalkuliert werden muß. Die Konsequenzen einer Aufhebung des Ausschließlichkeitsrechts bei der<br />

regionalen Stromverteilung sollen im Rahmen dieser Untersuchung allerdings nicht näher beleuchtet<br />

werden. 105<br />

Während <strong>als</strong>o unter dem Aspekt der Preiswürdigkeit weder die Stromerzeugung noch die Verteilung auf<br />

101 Vgl. dazu auch Schäfer (Räumliche Differenzierung), 1990.<br />

102 Vgl. Eickhof (Wettbewerbsordnung), 1986, S.207.<br />

103 Vgl. Deregulierungskommission (Marktöffnung), 1991, S.78; vgl. auch Schmidt-Fischer<br />

(Wettbewerbliche Problematik), 1981, S.247, der eine "Netz AG" vorschlägt.<br />

104 Das konzediert auch die Deregulierungskommission (Marktöffnung), 1991, S.37: "Nur im Bereich<br />

der lokalen Stromverteilung sind Bedingungen auszumachen, unter denen regelmäßig ein einziges<br />

Unternehmen die Energieversorgung am wirtschaftlichsten betreiben kann."<br />

105 Vgl. dazu auch Hoven (Ausschreibungswettbewerb), 1992, der "regionale Handelsgesellschaften"<br />

zur Wahrnehmung der Stromverteilungsdienstleistung in der Region vorschlägt, die mittels<br />

Ausschreibungsverfahren beauftragt werden.

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