30.12.2012 Aufrufe

Least-Cost Planing als Regulierungskonzept.pdf

Least-Cost Planing als Regulierungskonzept.pdf

Least-Cost Planing als Regulierungskonzept.pdf

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

1. Versorgungssicherheit<br />

-27-<br />

- Die Bereitstellung von ausreichenden Reservekapazitäten zur Abdeckung der Spitzenlastnachfrage ist<br />

eine Leistung, die wettbewerblich erbracht werden kann und durch einen entsprechenden Marktpreis<br />

auch honoriert würde. 84 Netzbetreiber beispielsweise könnten sich Reservekapazitäten entweder<br />

durch den Bau eigener Kraftwerke, durch Reservebezugsverträge von anderen Betreibern oder durch<br />

entsprechende vertragliche Regelungen mit ihren Kunden (z.B. Rundsteuerung, unterbrechbare<br />

Verträge etc.) sichern. 85<br />

- Der Regelungs- und Steuerungsaufwand zur Koordination von Angebot und Nachfrage ist auf Grund<br />

der fortschreitenden technischen Entwicklung auf dezentraleren Ebenen möglich. Außerdem beziehen<br />

sich diese Leistungen ausschließlich auf das Netz (die Netze), nicht jedoch auf geschlossene<br />

Versorgungsgebiete. 86<br />

- Eine Versorgungspflicht für EVU besteht ohnehin auch heute nur dann, wenn die Versorgung dem<br />

EVU aus "wirtschaftlichen Gründen ... zugemutet werden kann" (§6 Abs. 2 EnWG). Außerdem<br />

verhindert das allgemeine Wettbewerbsrecht (§26 Abs. 2 GWB) auch bei im Wettbewerb stehenden<br />

Unternehmen eine Diskriminierung von Interessenten, wodurch eine flächendeckende Versorgung bis<br />

auf Einzelfälle gesichert erscheint. 87 Im übrigen war die Versorgungspflicht der EVU nicht der<br />

Grund, sondern die Folge der bereits erfolgten Monopolbildung. 88<br />

2. Preiswürdigkeit<br />

- Die Gefahr einer Verlegung von Doppelleitungen, die dann u.U. dem EVU die Aussicht auf<br />

Amortisation seiner eigenen Netzanlage verschlechtern und die Stromversorgung insgesamt verteuern<br />

würde, ist aus mehreren Gründen nicht besonders groß. Neue Leitungen müßten mit bereits<br />

vorhandenen konkurrieren, was die Renditeaussichten eines Newcomers erheblich schmälert. Im<br />

Einzelfall kann auch die Einräumung eines Durchleitungsrechts oder Abkopplung einer Leitung und<br />

deren Verkauf an den neuen Lieferanten zustande kommen. 89 Schließlich sind im Wettbewerbsprozeß<br />

bis zu einem gewissen Ausmaß Parallelinvestitionen unvermeidlich, ohne daß hier von<br />

84 Vgl. Gröner (Ordnung), 1975, S.345; Deregulierungskommission (Marktöffnung), 1991, S.39.<br />

85 Vgl. Eickhof (Wettbewerbsordnung), 1986, S.205f.; Deregulierungskommission (Marktöffnung),<br />

1991, S.39ff.; VIK/Vereinigung Industrielle Kraftwirtschaft (Stellungnahme), 1991, S.72.<br />

86 Vgl. IWG (Marktsteuerung), 1988, S.41f., S.46, S.48.<br />

87 So schon Gröner (Ordnung), 1975, S.349f.; IWG (Marktsteuerung), 1988, S.62, S.48f.<br />

88 Vgl. Deregulierungskommission (Marktöffnung), 1991, S.38.<br />

89 Vgl. Emmerich (Ausnahmebereich), 1979, S.90; IWG (Marktsteuerung), 1988, S.60.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!