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Least-Cost Planing als Regulierungskonzept.pdf

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-20-<br />

Regulierung <strong>als</strong>o <strong>als</strong> ein "Prozeß" aufgefaßt werden kann. 54<br />

Nach diesem Verständnis von EVU-Regulierung im engeren Sinne werden in dieser Untersuchung eine<br />

Reihe staatlicher Eingriffe und Aktivitäten in Verbindung mit der Elektrizitätswirtschaft ausdrücklich<br />

nicht oder aber <strong>als</strong> Alternativen/Ergänzungen zur EVU-Regulierung diskutiert. Dazu gehören<br />

- alle branchenexternen Eingriffe, die auf die Elektrizitätswirtschaft zurückwirken (z.B. Normung von<br />

Elektrogeräten, Festlegung von Effizienzstandards)<br />

- branchenübergreifende Regelungen wie beispielsweise die allgemeine Mißbrauchsaufsicht über<br />

marktbeherrschende Unternehmen oder die allgemeine Wirtschaftsgesetzgebung55 - alle indirekten Steuerungsaktivitäten des Staates wie z.B. die Fiskalpolitik<br />

- alle staatlichen Aktivitäten, die nicht über eigens dafür vorgesehene Institutionen an die EVU<br />

herangetragen werden56 bzw. die lediglich den Charakter einer befristeten Intervention haben.<br />

Darunter fallen vor allem Gesetze und Verordnungen wie in der Bundesrepublik z.B. das Dritte<br />

Kohle-Verstromungsgesetz von 198057 , das Einspeisegesetz für erneuerbare Energien von 1990 oder<br />

die Konzessionsabgabenverordnung von 1992<br />

- privatrechtliche Regelungen wie beispielsweise die konkrete Ausgestaltung von Konzessionsverträgen<br />

zwischen Gemeinden und EVU, soweit diese nicht <strong>als</strong> mißbräuchlich beanstandet werden können.<br />

Die obige Präzisierung des verwendeten Regulierungsbegriffs steht in guter Übereinstimmung mit dem<br />

Begriff der "öffentlichen Bindung", der in der Bundesrepublik eine besondere Tradition hat. 58 Es soll<br />

jedoch darauf hingewiesen werden, daß sich die Ziele der so abgegrenzten staatlichen<br />

Regulierungsaktivitäten von denen der "öffentlichen Bindung" zum Teil unterscheiden werden (s.<br />

Abschnitt 2.4). Die vorliegende Untersuchung sieht sich daher nicht unmittelbar in der Tradition der<br />

54 Im politikwissenschaftlichen Sprachgebrauch lassen sich diese kontinuierlichen Aktivitäten unter<br />

den Begriff "politics" fassen, womit der konfliktreiche, durch Interessenkonkurrenz geprägte<br />

Prozeß der Austragung von Konflikten und der Durchsetzung von Inhalten, Zielen und Interessen<br />

gemeint ist. Vgl. Böhret/Jann/Kronenwett (Politische Theorie), 1988, S.7.<br />

55 So auch Eickhof (Regulierung), 1986, S.123; Schröter (Energiewirtschaft), 1986, S.53f.<br />

56 Hier besteht ein Unterschied zu Eickhof, für den diese Differenzierung unerheblich ist. Vgl.<br />

Eickhof (Regulierung), 1986, S.123. Mit der Ausklammerung der unmittelbaren Aktivitäten des<br />

Gesetzgebers soll jedoch vermieden werden, daß Kritik und Reformvorschläge dieser Untersuchung<br />

sich auf das gesamte energiepolitische Instrumentarium des Staates beziehen und dabei an<br />

jeweils unterschiedlichen politischen und administrativen Ebenen ansetzen. Eine derart weite<br />

Sichtweise von staatlicher EVU-Regulierung wäre mit Blick auf das Untersuchungsziel wenig<br />

zielführend gewesen.<br />

57 Vgl. dazu ausführlich Vogelsang (Anreizmechanismen), 1983, 1. Kapitel.<br />

58 Vgl. Thiemeyer (Einführung), 1983, S.19f., der den Begriff in Anlehnung an von Eynern<br />

(Öffentlich gebundenes Unternehmen), 1958, ausführlich entwickelt.

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