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Least-Cost Planing als Regulierungskonzept.pdf

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in ihrem Investitionsverhalten nicht vollkommen verunsichern, andererseits hängt viel davon ab, welche<br />

Autorität und welche Mittel den Aufsichtsbehörden zur Verfügung stehen, um die Versorgungssicherheit<br />

von den EVU trotz möglicher Untersagungen einzufordern. Die Praxis in den USA hat für beide<br />

Fragestellungen bereits wertvolle Hinweise geliefert (vgl. Kapitel 4.2.3.3).<br />

Untersagungen <strong>als</strong> regulatorisches Risikoelement und LCP-unterstützende Maßnahme sollten allerdings<br />

nur zum Zeitpunkt der Aufnahme von Investitionen in das betriebsnotwendige Kapital vorgenommen<br />

werden können. Untersagungen zu einem späteren Zeitpunkt - etwa <strong>als</strong> Folge der Unterauslastung von<br />

"betriebsnotwendigen" Kapazitäten - würden zum einen das Investitionsrisiko voll auf die EVU abwälzen<br />

und dadurch u.U. die Versorgungssicherheit gefährden, zum anderen wären sie aus LCP-Sicht extrem<br />

kontraproduktiv, da die EVU in diesem Falle einen starken Anreiz zur Auslastung der Kapazitäten und<br />

damit zur Ankurbelung des Absatzes hätten.<br />

b) Einführung von obligatorischen Ausschreibungsverfahren<br />

Das für die Energiefachaufsicht entscheidende Kriterium für die Anerkennung von<br />

Erzeugungsinvestitionen nach dem Energiewirtschaftsgesetz ist, daß eine "möglichst billige"<br />

Energieversorgung gewährleistet werden soll (vgl. Präambel des EnWG).<br />

"Dieses Kriterium wurde und wird von Kraftwerks-Betreibern in der Bundesrepublik in<br />

der Regel so interpretiert, daß es nur auf den 'Nachweis' ankommt, daß ein der Energieaufsicht<br />

angezeigter Kraftwerksneubau Strom kostengünstiger produzieren kann <strong>als</strong><br />

jede andere vom gleichen Betreiber im Rahmen seiner Kraftwerksplanung für möglich<br />

gehaltene Stromerzeugungsalternative." 1081<br />

Wie in Kapitel 2.2.2 analysiert wurde, besteht im Bereich der Stromerzeugung kein natürliches Monopol.<br />

Unter Wettbewerbsgesichtspunkten könnte daher erwogen werden, daß jeder vom EVU im Rahmen<br />

seiner Investitionsplanung identifizierte fehlende Leistungsbedarf ausgeschrieben werden müßte und dann<br />

diejenigen Anbieter zum Zuge kämen, die diesen Leistungsbedarf am kostengünstigsten anbieten. Das<br />

könnte, müßte aber nicht das ausschreibende EVU sein.<br />

Ein solches Ausschreibungsverfahren hätte für die Energiefachaufsicht den Vorteil, daß die<br />

angesprochene Kostenprüfung für alternative Investitionsmöglichkeiten entfallen könnte und die<br />

kostengünstigste Möglichkeit nicht administrativ, sondern wettbewerblich ermittelt würde. Im Hinblick<br />

auf die Umsetzung des LCP-Konzeptes hätten Ausschreibungsverfahren folgende Vorteile:<br />

- Das Interesse der EVU an LCP-Aktivitäten könnte dadurch gestärkt werden, daß sie bei den<br />

Erzeugungsinvestitionen nicht in jedem Falle mehr zum Zuge kämen und daher möglicherweise<br />

alternativen Investitionsmöglichkeiten aufgeschlossener gegenüberstünden. Zumindest bei der<br />

Ermittlung des auszuschreibenden Leistungsbedarfs besteht dann für die EVU ein gewisser Anreiz,<br />

diesen Bedarf durch eigene LCP-Aktivitäten zu reduzieren, um nicht Gefahr zu laufen, bei den<br />

Ausschreibungen einen zu großen Teil des eigenen Geschäftes an Dritte zu verlieren.<br />

1081 Hennicke (Kommunalisierung), 1987, S.101 (Hervorhebung U.L.).

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