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Least-Cost Planing als Regulierungskonzept.pdf

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-349-<br />

7.3.2 Risiko- und Wettbewerbselemente im Rahmen einer LCP-orientierten Energiefach-<br />

und Strompreisaufsicht<br />

Eine LCP-orientierte Regulierung in der Bundesrepublik muß neben der Strompreisaufsicht insbesondere<br />

die Investitionskontrolle im Rahmen der Energiefachaufsicht neuen Maßstäben unterwerfen. Wie in<br />

Kapitel 2.3.4.1 ausgeführt wurde, hat die Trennung der beiden Aufsichten vor allem historische Gründe.<br />

Inhaltlich lassen sie sich jedenfalls bei der Umsetzung des LCP-Konzepts nicht voneinander trennen, und<br />

es wäre zu überlegen, ob der notwendigerweise enge Abstimmungsbedarf nicht durch eine<br />

Zusammenfassung der beiden Aufsichtsfunktionen in einer Behörde erleichtert werden würde. 1076<br />

Um die Wirkung der in Abschnitt 7.3.1 entwickelten Vorschläge einer Anreizregulierung zu verstärken<br />

und ihnen auch langfristig Geltung zu verschaffen, werden im folgenden zwei Vorschläge unterbreitet,<br />

die die Praxis der bestehenden Energiefachaufsicht verändern und geeignet erscheinen, eine LCPorientierte<br />

Strompreisaufsicht zu unterstützen.<br />

a) Einführung von Untersagungen<br />

Wie die Praxis in den USA gezeigt hat (vgl. Kapitel 4.2.3.3), können begründete und gut dosierte<br />

Untersagungen von Investitionskosten beim Strompreisgenehmigungsverfahren ein wirksames Mittel<br />

sein, die Investitionsplanungen der EVU qualitativ und unter Risikoaspekten zu verbessern und der<br />

Energieeinsparung <strong>als</strong> kostengünstige, umweltfreundliche und modular abrufbare Beschaffungsoption<br />

einen entsprechenden Stellenwert zu verschaffen. Die Durchführung von Untersagungen ist an drei<br />

Voraussetzungen geknüpft:<br />

- Die Investitions- und Finanzierungskosten von im Bau befindlichen Anlagen sind nicht Bestandteil<br />

des betriebsnotwendigen Kapit<strong>als</strong>, sondern sie können erst zum Zeitpunkt der Fertigstellung der<br />

Anlage nach einer positiv ausgefallenen Kosten- und Bedarfsprüfung aktiviert werden.<br />

- Die Aufsicht ist in der Lage, einen umfassenden Kostenvergleich in Bezug auf alle in Frage<br />

kommenden Beschaffungsalternativen durchzuführen.<br />

- Die Aufsicht ist in der Lage, eine Bedarfsprüfung zum Zeitpunkt der Baufertigstellung durchzuführen<br />

und festzustellen, ob die betreffende Anlage überhaupt bzw. in der entsprechenden Größe<br />

betriebsnotwendig ist.<br />

In der Bundesrepublik sind alle drei Voraussetzungen zur Zeit nicht gegeben:<br />

- Zumindest die Finanzierungskosten von im Bau befindlichen Anlagen werden in der Bundesrepublik<br />

1076 So auch Arzt (Strompreisaufsicht), 1991, S.270, der eine Abschaffung der Investitionsaufsicht<br />

zugunsten einer strikten Preisaufsicht vorschlägt.

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