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Least-Cost Planing als Regulierungskonzept.pdf

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-343-<br />

c) Einrichtung eines Ausgleichskontos zur grundsätzlichen Entkopplung von Absatz und Erlösen<br />

Die grundsätzliche Entkopplung von Absatz und Erlösen, d.h. die Aufhebung des Anreizes zum<br />

Mehrabsatz, wird weder durch eine explizite Berücksichtigung von geplanten LCP-Programmen in<br />

der Absatzprognose noch durch die rückwirkende Anerkennung von entgangenen Deckungsbeiträgen<br />

erreicht.<br />

Eine in den USA erprobte Lösungsmöglichkeit liegt in der Einrichtung eines Ausgleichskontos. In<br />

diesem Konto wird die Differenz zwischen tatsächlichem und prognostiziertem Absatz festgehalten<br />

und mit der Differenz aus Grenzerlösen und Grenzkosten multipliziert. Im Falle eines Minderabsatzes<br />

wird der aufdiskontierte Betrag des Ausgleichskontos bei der nächsten Tarifgenehmigung<br />

rückwirkend <strong>als</strong> zusätzlicher Kostenfaktor anerkannt, im Falle eines Mehrabsatzes wird er <strong>als</strong> sonstiger<br />

Ertrag veranschlagt.<br />

Das Ausgleichskonto dient lediglich dazu, den Prognosespielraum beim Absatz zu neutralisieren; der<br />

Prognosespielraum bei den Kosten und damit der eingebaute Kostenminimierungsanreiz der<br />

bestehenden Regulierung ("regulatory lag") bleibt in vollem Umfang erhalten.<br />

Der Vorteil dieses Verfahrens liegt darin, daß den EVU weitestgehend der Anreiz für eine<br />

Absatzausweitung genommen wird, <strong>als</strong>o eine grundsätzliche Entkopplung von Absatz und Erlösen<br />

erreicht wird. Das Ausgleichskonto kann somit <strong>als</strong> konstitutiv für eine LCP-orientierte<br />

Anreizregulierung angesehen werden. Der Hauptnachteil besteht darin, daß das Verfahren eine<br />

Nachkalkulation der variablen Kosten erforderlich macht und daher zu einem Mehraufwand bei der<br />

Aufsicht führt, der nicht ohne weiteres mit der bisherigen personellen Ausstattung geleistet werden<br />

kann. Dieser Mehraufwand ist jedoch vom Zeitraum zwischen zwei Tarifgenehmigungen abhängig<br />

und könnte z.B. bei einer entsprechenden Ausweitung dieses Zeitraums verringert werden.<br />

Das bestehende K-Bogen-Verfahren der Preisaufsicht sieht zur Zeit nicht vor, eine Nachkalkulation<br />

vorzunehmen und Kosten rückwirkend zu erstatten. Daraus folgt, daß zwar das<br />

Substanzerhaltungsproblem grundsätzlich durch die Verfahren a) und b) lösbar erscheint, daß aber das in<br />

der heutigen Situation ungleich wichtigere Anreizproblem für Unternehmen, die mit der Entfaltung von<br />

umfassenden LCP-Aktivitäten unternehmerisches Neuland betreten wollen, dadurch nicht gelöst wird.<br />

Letztlich berührt die Entscheidung für oder gegen ein Ausgleichskonto die Grundentscheidung der<br />

Strompreisaufsicht, ob eine Nachkalkulation generell für erforderlich gehalten wird oder nicht. Dazu<br />

Klier bereits 1983:<br />

"Wir [die bayrische Strompreisaufsicht, U.L.] sind daher der Auffassung, daß hieraus<br />

[aus der Soll-Ist-Datenabweichung, U.L.] erwachsende Überschüsse <strong>als</strong> Gewinnvortrag<br />

betrachtet werden müssen, demgemäß aber, wenn das Ergebnis wider Erwarten einmal<br />

schlechter ausfallen sollte, <strong>als</strong> Verlustvortrag. Denn es können derartige Fehler nicht<br />

einseitig nur zu Ungunsten der Kunden gemacht werden und das Ergebnis <strong>als</strong> zusätzlicher<br />

Erlös dem Unternehmen zufließen. Es muß <strong>als</strong>o der vorkalkulatorischen Tarifbildung eine<br />

Nachkalkulation folgen, die dann zu entsprechenden Korrekturen in der Zukunft

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