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Least-Cost Planing als Regulierungskonzept.pdf

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-342-<br />

entgangenen Deckungsbeiträge bei der Durchführung von Einsparprogrammen (vgl. dazu den Exkurs<br />

nach Abschnitt 7.2.2) werden rückwirkend anerkannt. 1073 Programmspezifische entgangene<br />

Deckungsbeiträge ergeben sich <strong>als</strong> Differenz zwischen den Grenzerlösen des EVU (Arbeitspreise) und<br />

den Grenzkosten (variable Kosten), multipliziert mit den durch das Programm eingesparten<br />

Kilowattstunden. Die Ermittlung der eingesparten Kilowattstunden erfolgt durch technische<br />

Schätzungen oder nachträgliche Messungen. Im Verhältnis zu den Einsparkosten ist der Posten der<br />

entgangenen Deckungsbeiträge umso kleiner, je kürzer der Zeitraum zwischen zwei<br />

Tarifgenehmigungen ist.<br />

Der Vorteil dieses Verfahrens liegt darin, daß es den EVU den Anreiz nimmt, die geplanten<br />

Programme möglichst ineffizient, d.h. ohne große tatsächliche Einspareffekte, durchzuführen (s.o.).<br />

Vielmehr könnte eine großzügige Anerkennung entgangener Deckungsbeiträge die EVU veranlassen,<br />

möglichst wirkungsvolle Programme durchzuführen, dessen Einsparerfolg sich gut dokumentieren<br />

läßt. Gleichwohl hat auch dieses Verfahren einen gravierenden Nachteil: Das EVU hat weiterhin einen<br />

starken Anreiz, trotz der Durchführung von (wirkungsvollen) Einsparprogrammen den Absatz<br />

auszuweiten, d.h. es findet letztlich keine Entkopplung zwischen Erlösen und Absatz statt. Der<br />

inhärente Anreiz zum Mehrabsatz besteht auch hier fort.<br />

1073 Dies gilt allerdings nur, wenn der tatsächliche Absatz im Genehmigungszeitraum unter dem prognostizierten<br />

Absatz lag.

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