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Least-Cost Planing als Regulierungskonzept.pdf

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-338-<br />

eine rückwirkende Prüfung der tatsächlich angefallenen Kosten für jede Periode voraus, in der der<br />

Pauschalbetrag erhoben wird.<br />

Die Erstattung der Kosten für Ressourcenprogramme sollte wie erwähnt unmittelbar an den Nachweis der<br />

Kosteneffektivität dieser Programme geknüpft werden. Dabei sind folgende beiden Möglichkeiten zu<br />

unterscheiden:<br />

a) Prüfung der erwarteten Kosteneffektivität der Einsparmaßnahmen vor der Durchführung der<br />

Programme; bei positivem Ergebnis werden die entstandenen Kosten anerkannt.<br />

b) Prüfung der tatsächlichen Kosteneffektivität der Einsparmaßnahmen nach ihrer Durchführung durch<br />

Verifizierung/Messung der Einsparresultate; bei negativem Ergebnis werden die entstandenen Kosten<br />

nicht anerkannt.<br />

Unter Anreizgesichtspunkten erscheint die erste Methode vorzugswürdig, da sie für das EVU ein<br />

verläßliches Abwälzungsverfahren für die Kosten durchgeführter Ressourcenprogramme bietet. Unter<br />

Verbraucherschutzgesichtspunkten erscheint die zweite Methode zunächst vorteilhaft, da sie die<br />

Kostenabwälzung ineffektiver (nicht kosteneffektiver) Programme nicht zuläßt. Es stellt sich allerdings<br />

die Frage, ob die EVU bei dieser Methode überhaupt bereit sein werden, Ressourcenprogramme durchzuführen.<br />

Bei einer negativen Antwort ist auch unter Verbraucherschutzgesichtspunkten die erste<br />

Methode die bessere.<br />

Beide Möglichkeiten lassen sich mit einer Überprüfung der relativen Effizienz der<br />

Umsetzungsprogramme dahingehend verknüpfen, daß aus einer Auswahl von (sich überschneidenden)<br />

Programmen jeweils nur die mit dem größten Nutzen-Kosten-Verhältnis genehmigt werden. 1067<br />

Schließlich ist beim Anerkennungsverfahren noch zu entscheiden, ob die genehmigten Kosten in voller<br />

Höhe <strong>als</strong> laufende Betriebskosten in die Tarife einfließen (expensing) oder durch die Einstellung in das<br />

betriebsnotwendige Vermögen über einen Zeitraum hinweg abgeschrieben und verzinst werden sollen<br />

(ratebasing). 1068 Wie in Kapitel 6.2.1 bereits ausgeführt, sprechen eine Reihe von Gründen für eine<br />

Aktivierung dieser Aufwendungen. 1069<br />

1067 Eine andere Möglichkeit der Programmauswahl wird in Wisconsin praktiziert. Die Wisconsin<br />

Public Service Commission erließ am 10. Januar 1992 eine Anordnung, wonach EVU-Einsparprogramme<br />

nach der absoluten Höhe ihres Nettonutzens, nicht mehr nach ihrer Kosteneffektivität<br />

im Sinne des Total Resource <strong>Cost</strong> Test ausgewählt werden sollen. Es sei besser, Programme<br />

durchzuführen, die 1.000 US$ kosten und 1.500 US$ Nettonutzen erbringen <strong>als</strong> solche, die 500<br />

US$ kosten und 900 US$ Nettonutzen erbringen. (EUW, January 20, 1992, S.16).<br />

1068 Letztere Vorgehensweise wird von der Strompreisaufsicht in Nordrhein-Westfalen in Aussicht<br />

gestellt: "Die Kosten für DSM [Demand-side Management, U.L.] können auf Wunsch des EVU<br />

aktiviert und abgeschrieben werden; sie gälten dann <strong>als</strong> betriebsnotwendiges Kapital und erhielten<br />

eine entsprechende Verzinsung zugerechnet." Schulte Janson (<strong>Least</strong>-<strong>Cost</strong> Planning), 1991, S.50.<br />

1069 Es handelt sich hierbei ausschließlich um eine kalkulatorische Aktivierung im Rahmen der Tarifgenehmigung,<br />

nicht um eine steuerliche Aktivierung der LCP-Aufwendungen. In der Terminologie<br />

der nordrhein-westfälischen Strompreisaufsicht handelt es sich hierbei um<br />

"Phantomkraftwerke". Vgl. ZfK, Heft 8, 1992, S.2.

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