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Least-Cost Planing als Regulierungskonzept.pdf

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-328-<br />

Der Begriff "Anreizregulierung" soll im Zusammenhang mit LCP definitorisch dahingehend festgelegt<br />

werden, daß er <strong>als</strong> Oberbegriff alle neuen Elemente einer Regulierungspraxis der Strompreisaufsicht<br />

umfaßt, die die Umsetzung des LCP-Konzepts durch EVU regulatorisch unterstützen. Konkret bedeutet<br />

Anreizregulierung vor allem<br />

1. die regulatorische Absicherung der Erstattung derjenigen Kosten, die den EVU durch Aktivitäten im<br />

Rahmen des LCP entstehen<br />

2. die regulatorische Absicherung der Erstattung derjenigen Fix- und kurzfristig nicht vermeidbaren<br />

Betriebskosten, die die EVU mit jeder eingesparten Kilowattstunde nicht mehr abdecken und<br />

mittelfristig nicht vermeiden können ("entgangene Deckungsbeiträge")<br />

3. die Gewährung von finanziellen Anreizen zur Motivierung von LCP-Aktivitäten durch EVU.<br />

Während die ersten beiden Elemente der Anreizregulierung die wichtigsten negativen Anreize, die die<br />

EVU heute von umfassenderen LCP-Aktivitäten abhalten, eliminieren sollen, gibt das dritte Element ein<br />

zusätzliches positives Signal.<br />

Eine Anreizregulierung kann auf die Gruppe der Erzeuger-EVU unmittelbar angewendet werden, nicht<br />

jedoch auf die Gruppe der Weiterverteiler. Für letztere kann sie nur dort zum Zuge kommen, wo die<br />

Praxis der Erstreckungsgenehmigungen bzw. des preisaufsichtlichen Horizontal-/Vertikalprinzips bereits<br />

zugunsten einer individuellen Kosten- und Erlöslagenprüfung aufgegeben worden ist bzw. in Zukunft<br />

aufgegeben wird. 1053<br />

Die hier diskutierten Vorschläge einer Anreizregulierung im Rahmen der Strompreisaufsicht sollen sich<br />

zunächst ohne eine Veränderung des geltenden Rechtsrahmens - dies betrifft vor allem das<br />

Energiewirtschaftsgesetz und die Bundestarifordnung Elektrizität (BTOElt) - in die bestehende<br />

Regulierungspraxis einfügen lassen. Voraussetzung dafür ist zum einen, daß sich die Ausgaben für LCP-<br />

Programme "im Rahmen" halten, 1054 was zumindest für die nächsten Jahre auch zu erwarten ist. Zum<br />

anderen sollte der zusätzliche Aufwand für die zuständigen Aufsichtsbehörden entsprechend ihrer<br />

geringen Ausstattung überschaubar bleiben und eine stufenweise Vorgehensweise ermöglichen. Im<br />

anschließenden Abschnitt 7.4 wird dann ein Ausblick auf Novellierungsbestrebungen der gesetzlichen<br />

Rahmenbedingungen im Sinne von LCP gegeben.<br />

7.3.1.1 Zur Anerkennung der Kosten von LCP-Programmen<br />

Der erste Schritt bei der Umsetzung des LCP-Konzeptes durch die Strompreisaufsicht ist die<br />

1053 Dies ist derzeit in der Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Hessen der Fall;<br />

in Bayern deutet sich ebenfalls die Abschaffung der Erstreckung an.<br />

1054 Dazu das Bundeswirtschaftsministerium: "Aufwand für LCP-Maßnahmen kann im Einzelfall ...<br />

im Preisgenehmigungsverfahren berücksichtigt werden, wenn er sich im Rahmen der Größe und<br />

Leistungsfähigkeit des EVU hält." (Feuerborn (<strong>Least</strong>-<strong>Cost</strong> Planning), 1991, S.2).

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