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Least-Cost Planing als Regulierungskonzept.pdf

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Deckungsbeiträge bzw. zulasten zusätzlicher Gewinne gehen. 1038 Das Vertikal-/Horizontalprinzip der<br />

Kartellaufsicht ist demnach, wenn es rigide praktiziert wird, ein extrem negativer Anreiz für<br />

Weiterverteiler, LCP-Strategien im Sondervertragskundenbereich zu verfolgen. Es bietet im Gegenteil<br />

einen starken Anreiz, möglichst viel Strom abzusetzen.<br />

- Preiserhöhungen bei Tarif- und Sondervertragskunden sind (kommunal- und wirtschafts-) politisch<br />

sensibel. Dies gilt dann umso mehr, wenn das benachbarte EVU bereits günstigere Strompreise<br />

anbietet bzw. sie auf Grund fehlender LCP-Aktivitäten nicht anheben muß. 1039<br />

- Die meisten kleineren Weiterverteiler haben bisher nur wenige Berührungspunkte zur Aufsicht und<br />

werden de facto kaum kontrolliert. Diese "Unabhängigkeit" geht beim Geltendmachen von Kosten für<br />

Einspar- und Substitutionsprogramme verloren.<br />

- Die Durchführung von Einspar- und Substitutionsprogrammen ist für die meisten Weiterverteiler<br />

unternehmenspolitisches Neuland, das zu betreten sie sich scheuen. Es fehlen sowohl qualifiziertes<br />

Personal, belastbare Datengrundlagen <strong>als</strong> auch Erfahrungen mit dieser Art der "Strombeschaffung".<br />

Hinzu kommt, daß die Kommunen vom Stromverkauf durch die Konzessionsabgabe profitieren. Jede<br />

Einsparstrategie führt auch nach der neuen Konzessionsabgaben-Verordnung zu einem Rückgang der<br />

Konzessionsabgabe gegenüber der herkömmlichen Geschäftspolitik. 1040<br />

Auch im Falle der Weiterverteiler ist <strong>als</strong>o das Fazit zu ziehen, daß es für sie unter den heutigen aufsichtlichen<br />

und sonstigen Rahmenbedingungen keine überzeugende betriebswirtschaftliche oder<br />

unternehmensstrategische Begründung dafür gibt, einzel- bzw. volkswirtschaftlich sinnvolle Einspar- und<br />

Substitutionsprogramme in großem Umfang durchzuführen. 1041 Im Gegenteil bietet vor allem das<br />

praktizierte Vertikal-/ Horizontalprinzip von Kartell- und Preisaufsicht gerade Weiterverteilern einen starken<br />

Anreiz, möglichst viel Strom abzusetzen. Dies gilt nur dann in dieser zugespitzten Form nicht, wenn<br />

der Weiterverteiler (z.B. ein Stadtwerk, das <strong>als</strong> kommunales Unternehmen nicht nur Geschäftsinteressen,<br />

sondern auch öffentliche Interessen verfolgt) aus eigener Verantwortung heraus betriebswirtschaftliche<br />

Nachteile zugunsten einer besseren Umwelt in Kauf nimmt.<br />

1038 Dies gilt nur dann nicht, wenn die Einsparung so stark lastwirksam ist, daß die eingesparten Leistungsbezugskosten<br />

die Summe aus Programmkosten und entgangenen Deckungsbeiträgen bzw.<br />

zusätzlichen Gewinnen überkompensiert.<br />

1039 Dies erklärt z.T. das in der Bundesrepublik zu beobachtende Phänomen, daß Preiserhöhungsspielräume<br />

des EVU zur Zeit nicht immer ausgenutzt werden.<br />

1040 Nach der am 8. November 1991 vom Bundeskabinett verabschiedeten neuen Konzessionsabgabenverordnung<br />

ist die Konzessionsabgabe <strong>als</strong> gestaffelter Festbetrag pro Kilowattstunde ausgestaltet.<br />

Die Staffelung reicht von 2,6 Pf/kWh in Gemeinden unter 25.000 Einwohner bis 4,69<br />

Pf/kWh in Gemeinden über 500.000 Einwohner. Vgl. ARE (Tätigkeitsbericht 1990-91), 1992,<br />

S.164f. Es ist unmittelbar einleuchtend, daß diese Ausgestaltung bei einem Absatzrückgang zu<br />

einem Ausfall von Einnahmen bei der Gemeinde führt.<br />

1041 Vgl. dazu auch Bauerschmidt (<strong>Least</strong>-<strong>Cost</strong> Planning), 1990.

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