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Least-Cost Planing als Regulierungskonzept.pdf

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einander. 1033<br />

7.2.2.2 Weiterverteiler<br />

-321-<br />

Einspar- und Substitutionsprogramme machen einzelwirtschaftlich gesehen für Weiterverteiler dann Sinn,<br />

wenn ihre Kosten pro kWh unter den durchschnittlichen Bezugskosten bzw. unter den Grenzbezugskosten<br />

(falls die Einsparinvestition keine Leistungseinsparung erbringt) liegen.<br />

Betriebswirtschaftlich gesehen sind Einspar- und Substitutionsprogramme der Weiterverteiler bei der<br />

augenblicklichen Praxis der Aufsichtsbehörden i.d.R. ebenfalls unattraktiv:<br />

- Das faktische Vertikal-/Horizontalprinzip der Preisaufsicht1034 bzw. die Praxis der<br />

Erstreckungsgenehmigungen macht es für Weiterverteiler schwierig, die Preise für Tarifkunden über<br />

die des Vorlieferanten (bzw. des benachbarten EVU) anzuheben. Hinzu kommt, daß im<br />

Tarifkundenbereich die bei Einsparung entfallenden Deckungsbeiträge bzw. die entfallenden<br />

zusätzliche Gewinne (s. dazu den anschließenden Exkurs) umso höher sind, je linearer die Stromtarife<br />

und je degressiver die Bezugskonditionen sind. Dieses "Preisstrukturhemmnis" führt dazu, daß die<br />

Weiterverteiler im Verhältnis zu den Vorlieferanten (Erzeugern) noch stärker für das Einsparen<br />

"bestraft" werden. 1035<br />

- Das praktizierte Vertikal-/Horizontalprinzip der Kartellaufsicht1036 macht es für Weiterverteiler<br />

schwierig, die Preise für Sondervertragskunden über die des Vorlieferanten (bzw. des benachbarten<br />

EVU) hinaus anzuheben. 1037 Die Durchführung von umfangreichen Einspar- und<br />

Substitutionsprogrammen im Sondervertragskundenbereich würde <strong>als</strong>o i.d.R. zulasten der<br />

1033 Vgl. dazu Leprich (<strong>Least</strong>-<strong>Cost</strong> Planning), 1991, S.60-63, wo diese Aussage an Hand von einfachen<br />

Zahlenbeispielen verdeutlicht wird.<br />

1034 Nach §1 BTOElt ist die Preisaufsicht gehalten, die Pflichttarife von anderen EVU bei vergleichbaren<br />

Versorgungsverhältnissen zu berücksichtigen. In NRW beispielsweise wird dieses "Vertikal-<br />

/Horizontalprinzip der Preisaufsicht" im Prinzip streng gehandhabt: Die Durchschnittserlöse der<br />

Weiterverteiler im Tarifkundenbereich dürfen die Durchschnittserlöse der Vorlieferanten in<br />

diesem Bereich - unabhängig von ihrer jeweiligen Kosten- und Erlöslage - nur unwesentlich<br />

übersteigen. An Stelle dieses Prinzips wird in den meisten Bundesländern das Prinzip der<br />

Erstreckungsgenehmigungen angewandt, nach dem die Weiterverteiler maximal die gleichen<br />

Tarifpreise anbieten dürfen wie der Vorlieferant, ohne daß eine Einzelprüfung stattfindet. Dieses<br />

Prinzip hat die gleiche Wirkung wie das oben beschriebene Vertikal-/Horizontalprinzip.<br />

1035 Vgl. MWMT (Klimabericht NRW), 1992, S.120.<br />

1036 S. dazu Kapitel 5.2.3.<br />

1037 Allerdings greifen die Kartellbehörden i.d.R. erst dann ein, wenn Preisunterschiede von mehr <strong>als</strong><br />

5% zum Vorlieferanten bestehen. Darüber hinaus gibt es nach §103 Abs.5 GWB zusätzliche<br />

Preisabweichungsspielräume, wenn das EVU nachweist, daß die Abweichungen auf Umständen<br />

beruhen, die strukturell bedingt sind.

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