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Least-Cost Planing als Regulierungskonzept.pdf

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ausgenommen; sie unterliegen <strong>als</strong> "Wettbewerbspreise" lediglich der Kartellaufsicht<br />

("Vergleichsmarktkonzept").<br />

- Während in den Vereinigten Staaten Investitionsvorschriften (z.B. bezüglich Energieeinsparung, Bau<br />

von Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung etc.) gegenüber den EVU möglich und üblich sind, läßt das<br />

Energiewirtschaftsgesetz in der Bundesrepublik lediglich Investitionsuntersagungen aus Gründen des<br />

"Gemeinwohls" zu.<br />

- In den USA stehen mit dem "Prudency Test" und dem "Used and Useful Test" rechtlich abgesicherte<br />

Verfahren zur Verfügung, mit denen die Abwälzung von Fehlinvestitionen und sprunghaft<br />

gestiegenen Kosten auf die Strompreise untersagt werden kann. In der Bundesrepublik fehlt ein<br />

solches Verfahren. Im Gegensatz zur amerikanischen Praxis, bei der EVU ein regulatorisches Risiko<br />

tragen, ist hier kein einziger Fall bekannt, bei dem die Kosten offensichtlicher Fehlinvestitionen<br />

zumindest zum Teil von den Aktionären der EVU getragen werden mußten.<br />

- Sämtliche (formalen) Verfahren, die in den USA mit der Beaufsichtigung und Kontrolle von EVU zu<br />

tun haben (Strompreisfestsetzungen, Investitionsgenehmigungen etc.) sind grundsätzlich öffentlich,<br />

während dies in der Bundesrepublik interne Verwaltungsakte sind, die hinter geschlossenen Türen<br />

vollzogen werden.<br />

- Die Anzahl der MitarbeiterInnen in den amerikanischen Regulierungsbehörden und deren finanzielle<br />

und sonstige Ausstattung übertrifft die der entsprechenden bundesdeutschen Behörden um mehrere<br />

Größenordnungen.<br />

Insgesamt kann festgestellt werden, daß die EVU zwar in beiden Staaten reguliert werden, daß aber<br />

Eingriffstiefe und Intensität der amerikanischen Regulierungspraxis weit über die bundesdeutsche Praxis<br />

hinausgehen.<br />

Hinsichtlich der Übertragbarkeit des LCP-Konzepts und seiner Integration in das bundesdeutsche<br />

Regulierungssystem läßt sich mit Blick auf diese Gegenüberstellung das folgende vorläufige Fazit ziehen:<br />

- Das LCP-Konzept erscheint grundsätzlich auf die Bundesrepublik übertragbar, da auch hier ein<br />

Regulierungssystem besteht, das Kunden vor monopolistischem Mißbrauch in geschlossenen<br />

Versorgungsgebieten schützen soll. Die bestehenden Unterschiede zum amerikanischen<br />

Regulierungssystem schließen die Verwendung von LCP <strong>als</strong> <strong>Regulierungskonzept</strong> nicht aus. 1019<br />

- Die Zielgruppen einer LCP-orientierten Regulierung unterscheiden sich dahingehend, daß in den USA<br />

alle Stromabnehmer der privaten EVU davon betroffen sind, während in der Bundesrepublik nur die<br />

Preise der Tarifkunden (Haushalte, Gewerbe und Kleinverbraucher) einer entsprechenden Regulierung<br />

1019 So schon Öko-Institut (<strong>Least</strong>-<strong>Cost</strong> Planning), 1989, S.67f; Schulte Janson (<strong>Least</strong>-<strong>Cost</strong> Planning),<br />

1991; vgl. aktuell auch Schmitt/Ellwanger (<strong>Least</strong>-<strong>Cost</strong> Planning), 1993, S.310.

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