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Least-Cost Planing als Regulierungskonzept.pdf

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Pf/kWh erhöht, der variable Kostenanteil pro verkaufte kWh liegt nun bei 4,06 Pf/kWh.<br />

Situation 2: Das EVU spart die zusätzlich nachgefragte kWh ein<br />

Für diesen Fall läßt sich zeigen, daß sich das EVU gegenüber der Ausgangslage weder verbessert noch<br />

verschlechtert. Die aufgewendeten 5 Pf für das Wegsparen der kWh werden auf die verkauften 99 kWh<br />

gleichmäßig umgelegt. Der Grenzerlös erhöht sich dadurch auf rund 8,05 Pf/kWh, der variable<br />

Kostenanteil erhöht sich auf rund 4,05 Pf/kWh. Gegenüber der Absatzvariante wäre die Einsparvariante<br />

jedoch nur dann erlösneutral, wenn der entgangene Deckungsbeitrag in Höhe von 4 Pf/kWh zusätzlich auf<br />

die verkauften kWh umgelegt würde. 927 In diesem Fall würde das bedeuten, daß der Grenzerlös auf rund<br />

8,09 Pf/kWh erhöht werden müßte.<br />

Doch selbst dann ist diese Variante für das EVU die weniger attraktive, da z.B. gegenüber der Aufsicht<br />

noch die Kosteneffektivität der Einsparung nachgewiesen werden müßte, um ihre Abwälzung vornehmen<br />

zu können, während die Brennstoffkosten automatisch auf die Preise umgelegt werden können.<br />

2.Fall: Die Grenzkosten des EVU entsprechen den (finanzmathematischen) Durchschnittskosten für neue<br />

Kapazitäten (Kraftwerke, Netze)<br />

Dieser Fall liegt dann vor, wenn die Kapazitäten des EVU voll ausgelastet sind und jede weitere<br />

Stromnachfrage eine Ausweitung der Kapazitäten notwendig machen würde.<br />

Falls das EVU davon ausgehen kann, daß ein neues Kraftwerk (bzw. eine Netzverstärkung oder eine neue<br />

Leitungstrasse) von der Aufsicht <strong>als</strong> betriebsnotwendig928 angesehen und problemlos genehmigt wird,<br />

gibt es auch hier einen starken Anreiz für das EVU, den Stromabsatz auszuweiten. Durch eine<br />

Neuinvestition wird das betriebsnotwendige Vermögen vergrößert, und nur darauf genehmigt die<br />

Aufsicht eine angemessene Verzinsung, die die Eigenkapitalverzinsung beinhaltet (vgl. Kapitel 4.2.3.2.2).<br />

Befürchtet das EVU jedoch Schwierigkeiten bei der Genehmigung neuer Anlagen, wird es zunächst auf<br />

einen vermehrten Strombezug setzen, soweit dies möglich ist, da ihm in diesem Falle keine "lost<br />

revenues" entstehen.<br />

927 Die hier gewählte Definition der "lost revenues" <strong>als</strong> entgangene Deckungsbeiträge gegenüber der<br />

Mehrabsatzvariante ist die zur Zeit gebräuchlichste. Sie unterscheidet sich von der ursprünglich<br />

weit verbreiteten Lovins-Definition dahingehend, daß jener die Ausgangslage <strong>als</strong> Referenzfall<br />

wählte. Nur so ist zu verstehen, daß er z.B. in den Fällen, in denen die Einsparkosten unter den<br />

Brennstoffkosten liegen und auf die Preise umgelegt werden können, überhaupt keine Nachteile<br />

für das EVU sieht. Vgl. Lovins/Gilliam (Comments), 1986, S.3ff.<br />

928 S. dazu Kapitel 4.2.3.2.1.

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