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Least-Cost Planing als Regulierungskonzept.pdf

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- Freier Zugang zum Stromnetz für Industriekunden mit einer jährlichen Stromabnahmemenge von<br />

mindestens 100 GWh sowie für Verteilergesellschaften, die mindestens 3% der Stromverteilung im<br />

betreffenden Mitgliedsstaat auf sich vereinigen (Third Party Access/TPA).<br />

- Unternehmensbezogene verwaltungstechnische und rechnerische Trennung der Erzeugungs-,<br />

Transport- und Verteilungsfunktion innerhalb der EVU (Unbundling).<br />

Obwohl die EG-Kommission bei diesen Vorschlägen offensichtlich die weitergehende Maßnahme einer<br />

eigentumsmäßigen vertikalen Entflechtung der EVU aufgegeben hat, würde ihre Realisierung dennoch<br />

eine nicht geringzuschätzende Veränderung der elektrizitätswirtschaftlichen Rahmenbedingungen<br />

bedeuten. 18<br />

Die Popularität und Dynamik der augenblicklichen Wettbewerbs- und Deregulierungsdiskussion in der<br />

Bundesrepublik und der EG kontrastiert mit der Forderung nach einer umfassenden Regulierungsreform<br />

in der Elektrizitätswirtschaft, die letztmalig - mit erkennbarer Resonanz - von der Monopolkommission<br />

im Jahr 1976 vertreten wurde. 19<br />

1.2 Auswahl des Untersuchungsgegenstandes und Methodik der<br />

Untersuchung<br />

Das Hauptziel der Untersuchung liegt zusammenfassend darin, die seit vielen Jahren einmütig bekräftigte<br />

gesellschaftliche und wirtschaftspolitische Zielsetzung der Energieeinsparung für einen Teilsektor der<br />

Energiewirtschaft - den Elektrizitätssektor - zu operationalisieren20 und sie ohne die Notwendigkeit<br />

grundlegender und zeitraubender ordnungspolitischer Strukturreformen in das bestehende bundesdeutsche<br />

Regulierungssystem einzufügen.<br />

Konkret bedeutet dies,<br />

- Energiesparen allokations- und wettbewerbstheoretisch <strong>als</strong> "Energiequelle" zu identifizieren und ihre<br />

Erschließung institutionell und wettbewerbspolitisch zu fundieren<br />

- die Integrationsfähigkeit dieses Konzeptes in ein Regulierungssystem am Beispiel der USA zu<br />

demonstrieren und<br />

- das bestehende bundesdeutsche Regulierungssystem auf dieser Grundlage zu ergänzen und<br />

18 Die Richtlinie ist allerdings nicht wie ursprünglich vorgesehen zum 1.01.1993 in Kraft getreten,<br />

und es erscheint mittlerweile unwahrscheinlich, daß sie in dieser Form jem<strong>als</strong> in Kraft treten wird.<br />

19 Vgl. Monopolkommission (Wettbewerb), 1976, insbesondere S.417-423.<br />

20 Das Ziel der Energieeinsparung soll hier nicht mehr aus allgemeinen gesellschaftlichen, volks- und<br />

energiewirtschaftlichen Zielsetzungen abgeleitet werden. Vgl. dazu die erschöpfenden Ausführungen<br />

von Meixner (Energieeinsparung), 1983, S.67-69.

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