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Least-Cost Planing als Regulierungskonzept.pdf

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-270-<br />

- Berücksichtigung von Beteiligungserträgen der RWE-Töchter aus stromfremden Bereichen (z.B.<br />

Heidelberger Druck, Hochtief) bis zu 50% 911<br />

- gestiegene Zuschüsse aus dem "Kohlepfennig" infolge des drastischen Ölpreisverfalls. 912<br />

Anfang August reichte das RWE Klage gegen diese Entscheidung beim Verwaltungsgericht<br />

Gelsenkirchen ein mit der Begründung, daß die genehmigte Preisanhebung nicht ausreiche, "die<br />

außergewöhnlichen Kostenbelastungen durch die aktuellen Umweltschutzmaßnahmen zu decken". 913<br />

Nach einer längeren "Denkpause" hinter den Kulissen trat das RWE-Vorstandsmitglied Klätte am 14.<br />

Januar 1987 vor die Presse und verkündete einen Verzicht auf die noch ausstehende Differenz sowie auf<br />

die geplante Strompreiserhöhung für 1987, da "die Zuschüsse aus dem Topf des Dritten<br />

Verstromungsgesetzes aufgrund des Ölpreisverfalls spürbar höher sind <strong>als</strong> erwartet." 914 Im Geschäftsjahr<br />

1986/87 (1. Juli 1986 bis 30. Juni 1987) flossen rund 150 Mio. DM mehr in die Kasse des RWE <strong>als</strong> im<br />

Vorjahr; die Gesamteinnahmen aus dem "Kohlepfennig" lagen bei rund 850 Mio. DM für 8,8 Mio.t<br />

verstromter deutscher Steinkohle, wovon 250 Mio. DM wegen eines Defizits im Kohlepfennig-Topf auf<br />

neue Rechnung vorgetragen wurden. 915<br />

Hätte die nordrhein-westfälische Strompreisaufsicht weiterhin auf ihren 1986 festgestellten Kürzungen<br />

bestanden und zusätzlich die unerwartet hohen Mehreinnahmen aus dem Kohlepfennig bei der Kostenund<br />

Erlöslagenprüfung berücksichtigt, hätte es 1987 zu einer Senkung der Stromtarife kommen müssen,<br />

oder aber diese außerplanmäßigen Mehreinnahmen hätten beim nächsten Erhöhungsantrag des RWE<br />

berücksichtigt werden müssen (vgl. auch Urteil des BayVGH in Abschnitt 5.2.2.3). Da offensichtlich<br />

weder das eine noch das andere erfolgte, muß das RWE <strong>als</strong> klarer Gewinner dieser Auseinandersetzung<br />

angesehen werden. Dies wurde der Öffentlichkeit deutlich, <strong>als</strong> wiederum Klätte eine "Übereinstimmung"<br />

mit der Düsseldorfer Preisbehörde dahingehend verkündete, daß Beteiligungserträge aus nicht der Stromversorgung<br />

zugehörigen (Konzern-)Bereichen in Zukunft bei der Tariffestsetzung nicht angerechnet<br />

werden dürfen.<br />

"Außerdem wolle die Behörde dabei die Verzinsung des für die Stromversorgung eingesetzten<br />

Kapit<strong>als</strong> in dem der Praxis anderer Bundesländer entsprechenden Maß<br />

berücksichtigen. Darauf konnte man lt. Klätte mit dem 'Entgegenkommen' des Verzichts<br />

auf eine Nachbewilligung der 1986 verfügten Kürzungen am Tarifänderungsantrag<br />

reagieren." 916<br />

Der Ausgang jener Auseinandersetzung zwischen Preisbehörde und EVU verdeutlicht die Grenzen, die<br />

einer von politischen Entscheidungen, "Übereinstimmungen" und "Entgegenkommen" abhängigen<br />

911 Rheinische Post vom 2. August 1986; Rheinische Post vom 15. Januar 1987.<br />

912 Westdeutsche Allgemeine vom 12. Juli 1986.<br />

913 Münstersche Zeitung vom 6. August 1986.<br />

914 Kölner Stadt-Anzeiger vom 15. Januar 1987. Zur Berechnung dieser Zuschüsse vgl. RWI (EG-<br />

Binnenmarkt), 1991, S.102ff.<br />

915 ZfK, Heft 2, 1988, S.9.<br />

916 Ebenda.

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