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Least-Cost Planing als Regulierungskonzept.pdf

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5.2.5.1 Konzeptionelle Kritikpunkte<br />

-266-<br />

- Die Energiefachaufsicht kann <strong>als</strong> Prüfkriterium für die Untersagung von Energieanlagen nur die in der<br />

Präambel des EnWG genannte und nicht weiter operationalisierte Formel "so sicher und billig wie<br />

möglich" bzw. die darauf aufbauende jeweils herrschende Gemeinwohl-Interpretation heranziehen.<br />

Der gesetzliche Auftrag verbirgt sich hier hinter einem unbestimmten Rechtsbegriff, dessen<br />

Auslegungsspielraum gerichtlich nicht geklärt ist. Insbesondere wäre zu klären, wie mit den<br />

Problemen Überkapazitäten, Fehlinvestitionen und außerordentliche Kostensteigerungen umzugehen<br />

ist und wie dabei ein unternehmerisches Risiko für die EVU verankert werden kann, ohne die<br />

Versorgungssicherheit zu gefährden. 903<br />

- Die institutionelle Trennung von Fach- und Preisaufsicht und die daraus resultierende faktische<br />

Bindungswirkung der Entscheidungen der Fachaufsicht gegenüber der Preisaufsicht im Bereich der<br />

Investitionskontrolle wurde bereits problematisiert. Eine Preisaufsicht, der das Instrument der<br />

Investitionskontrolle im Hinblick auf eine Beurteilung der Betriebsnotwendigkeit und<br />

Kosteneffektivität von Investitionen aus der Hand genommen ist, ist in ihren Möglichkeiten drastisch<br />

eingeschränkt. 904<br />

- Die Preisaufsicht ist nach der BTOElt nur für die Tarifkunden, nicht aber für die Abkommen zwischen<br />

EVU und Verteilerunternehmen (Lieferverträge) bzw. zwischen EVU und Endverbrauchern<br />

(Sonderverträge für Industriekunden und größere Gewerbekunden, Sonderabkommen für<br />

Nachtspeicherheizungen) zuständig ("gespaltene Aufsicht"). Obwohl die BTOElt die Prüfung der<br />

gesamten Kosten- und Erlöslage des EVU vorschreibt, kann die Preisaufsicht nach herrschender Meinung<br />

beispielsweise bei einer durch die Kostenträgerrechnung identifizierten Überdeckung der Erlöse<br />

im Sondervertragsbereich keine Preissenkungen im Tarifkundenbereich veranlassen, sondern<br />

allenfalls eine beantragte Preiserhöhung verweigern. 905 Sie kann ansonsten lediglich bei der<br />

Kartellaufsicht darauf hinwirken, daß dieser Sachverhalt von ihr aufgegriffen und mit Hilfe des<br />

"Vergleichsmarktkonzeptes" überprüft wird.<br />

- Der Mißbrauchsaufsicht über den Preis allerdings fehlen die Kriterien zur Beurteilung der<br />

Angemessenheit von Strompreisen. Das dem Mißbrauchsverfahren zugrundeliegende<br />

"Vergleichsmarktkonzept" ist nach weit verbreiteter Meinung dafür ungeeignet. 906<br />

903 Vgl. zu diesen Fragen Arzt (Strompreisaufsicht), 1991, insbesondere S.221-235 und S.265-271<br />

904 Vgl. Hölker (Ordnung), 1984, S.424; Hennicke (Kommunalisierung), 1987, S.100.<br />

905 Vgl. Fn 54.<br />

906 Vgl. dazu Kantzenbach (Leitbild), 1977, S.41; Emmerich (Ausnahmebereich), 1979, S.5; Schwark<br />

(Mißbrauchsaufsicht), 1980; Hölker (Ordnung), 1984, S.424; Hennicke u.a. (Energiewende), 1985,<br />

S.107ff.; Voegeli (Elektrizitätsmarkt), 1986, S.69; Gröner/Smeets (Regulierung), 1988, S.139f.

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