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Least-Cost Planing als Regulierungskonzept.pdf

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-264-<br />

Verhältnis von Fach- zur Kartellaufsicht<br />

Wie bereits erwähnt, muß sich die Kartellbehörde nach §103 Abs.4 GWB bei ihren Entscheidungen mit<br />

der Fachaufsicht "ins Benehmen" setzen. Zielkonflikte könnten sich dadurch ergeben, daß das GWB die<br />

Sicherung eines wirksamen Wettbewerbs verfolgt, während das EnWG eine sichere und kostengünstige<br />

Energieversorgung sicherstellen will. Nach herrschender Auffassung ist allerdings die Zielsetzung des<br />

EnWG das maßgebliche Leitbild für die Anwendung des Kartellrechts; 896 kartellrechtlich u.U.<br />

wünschenswerte Investitionen (z.B. Stichleitungen) könnten nach dieser Auffassung von der Fachaufsicht<br />

untersagt werden, wenn dies einer sicheren und kostengünstigen Energieversorgung zuwiderliefe.<br />

896 Vgl. z.B. Stahl in Obernolte/Danner (Energiewirtschaftsrecht), 1989, S.II15ff.

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