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Least-Cost Planing als Regulierungskonzept.pdf

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Eine wichtige Überschneidung zwischen Fach- und Preisaufsicht liegt in der Anerkennung einer<br />

fertiggestellten Anlage <strong>als</strong> "betriebsnotwendig" seitens der Preisaufsicht und damit die Sicherstellung<br />

einer Überwälzung der Anlagenkosten auf die Strompreise. Es stellt sich die Frage, ob die Preisaufsicht<br />

überhaupt noch einen Entscheidungsspielraum hat, wenn die Fachaufsicht in Wahrnehmung der<br />

Investitionskontrolle nach §4 EnWG auf eine Untersagung der Anlage verzichtet und sie somit dem EVU<br />

zum Bau freigegeben hat. 892 Die Frage stellt sich dann in besonderer Schärfe, wenn es sich bei der<br />

betreffenden Anlage offensichtlich um eine Fehlinvestition handelt, die entweder für die Sicherheit der<br />

Elektrizitätsversorgung nicht notwendig oder unter dem Aspekt der Kostengünstigkeit <strong>als</strong> zu teuer zu<br />

beurteilen ist. Rechtlich gesehen kann die Preisaufsicht durchaus noch einen Entscheidungsspielraum<br />

besitzen. 893 In der Praxis jedoch ist - zumindest öffentlich - kein Fall bekannt, in dem die Preisaufsicht<br />

einer von der Fachaufsicht nicht untersagten Investition die Betriebsnotwendigkeit ganz oder teilweise<br />

abgesprochen hätte.<br />

Eine weitere Überschneidung zwischen Fach- und Preisaufsicht besteht in der Anerkennung der Kosten<br />

von im Bau befindlichen Anlagen. Obwohl hier im Grundsatz Übereinstimmung besteht, diese Kosten<br />

erst nach Fertigstellung der Anlage und der Anerkennung ihrer Betriebsnotwendigkeit in die Strompreise<br />

zu überwälzen, kam und kommt es in der Praxis häufiger zu Ausnahmeregelungen. So konnten<br />

beispielsweise die Investitionen in Rauchgasreinigungsanlagen in den 80er Jahren sofort auf die<br />

Strompreise umgelegt werden, und die Bauzinsen von Anlagen werden wegen der langen Bauzeiten meist<br />

bereits während des Baus aufsichtlich anerkannt. 894<br />

Verhältnis von Preis- zur Kartellaufsicht<br />

Obwohl eine kartellrechtliche Preishöhenkontrolle im Tarifabnehmerbereich aus rein rechtlicher Sicht<br />

nicht von vorneherein verworfen werden kann, 895 findet sie in der Praxis seit langem nicht mehr statt.<br />

Die Aufgabenverteilung erscheint demnach klar: Während die Preisaufsicht die Höhe der Tarifkundenpreise<br />

festlegt und auf der Grundlage der Kostenträgerrechnung den Sondervertragskunden ihren<br />

Anteil an den Gesamterlösen zuweist, hat die Kartellaufsicht lediglich die Möglichkeit, die Gestaltung der<br />

Sonderverträge in Höhe und Struktur nachträglich <strong>als</strong> mißbräuchlich zu beanstanden.<br />

892 Klier vom bayrischen Wirtschaftsministerium formuliert die herrschende Meinung so: "Wenn das<br />

Wirtschaftsministerium <strong>als</strong> Energieaufsichtsbehörde eine Investitionsentscheidung nicht<br />

beanstandet, da sie auch aus der Sicht der Aufsicht sinnvoll erscheint, dann können die Preisbehörden<br />

nicht Jahre später mit dem Wissen der Gegenwart sagen, diese Entscheidung war f<strong>als</strong>ch,<br />

wir können die Folgekosten nicht <strong>als</strong> die einer elektrizitätswirtschaftlich rationellen Betriebsführung<br />

anerkennen." Klier (Rechtsfragen), 1983, S.33. Ein Vorgehen wie beim "Used and Useful<br />

Test" in den USA (vgl. Kapitel 4.2.3.2.1) wird demnach für die Bundesrepublik ausgeschlossen.<br />

893 Vgl. Arzt (Strompreisaufsicht), 1991, S.250f.<br />

894 Vgl. Klier (Rechtsfragen), 1983, S.36; vgl. auch Punkt 8.5 im K-Bogen, wo diese Möglichkeit<br />

ausdrücklich angeboten wird.<br />

895 Vgl. dazu im Zusammenhang mit der Verabschiedung der neuen BTOElt die Artikel von Markert<br />

(Preisaufsicht und Kartellrecht), 1990, und Jüngst (Kartell- und Preisaufsicht), 1990.

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