30.12.2012 Aufrufe

Least-Cost Planing als Regulierungskonzept.pdf

Least-Cost Planing als Regulierungskonzept.pdf

Least-Cost Planing als Regulierungskonzept.pdf

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

gen. 887<br />

-262-<br />

- In der sogenannten Horizontalentschließung wurden die Regeln der Vertikalentschließung auch auf<br />

die Fälle für anwendbar erklärt, in denen Versorgungsunternehmen, zwischen denen keine Lieferbeziehungen<br />

bestehen, ihre Versorgungsgebiete gegeneinander abgegrenzt haben<br />

(Demarkationsvertrag). 888<br />

I.d.R. wird die Kartellaufsicht kaum von allein tätig; es muß eine Beschwerde oder ein Anfangsverdacht<br />

vorhanden sein, dann erst wird vorgegangen. In einigen Bundesländern gilt, daß bei Abweichungen von<br />

weniger <strong>als</strong> 15% vom Durchschnitt vergleichbarer Konditionen für Liefer- oder Sonderverträge kein Mißbrauch<br />

festgestellt wird. 889<br />

Die Kartellaufsicht ist in der Bundesrepublik bei den Kartellbehörden angesiedelt, die ebenfalls auf der<br />

Ebene der Bundesländer <strong>als</strong> eigenständige Referate in den Landeswirtschaftsministerien organisiert sind.<br />

Nach §103 Abs.4 hat sich die Kartellbehörde bei ihren Entscheidungen mit der Fachaufsichtsbehörde "ins<br />

Benehmen" zu setzen, was allerdings nicht mit "Einvernehmen" gleichzusetzen ist. Bei länderübergreifenden<br />

Sachverhalten ist das Bundeskartellamt einzuschalten.<br />

Im Mittelpunkt der Diskussion über die Möglichkeiten der kartellrechtlichen Mißbrauchsaufsicht über<br />

den Preis steht der Nachweis spürbarer struktureller und daher eine Preisabweichung rechtfertigender<br />

Nachteile (Strukturvergleich) seitens der EVU. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) aus<br />

dem Jahr 1972, der feststellte, daß es nicht mißbräuchlich sei, bei der Setzung der Strompreise diejenigen<br />

Kosten voll zu berücksichtigen, die durch strukturelle Besonderheiten des Versorgungsgebietes<br />

verursacht würden, wurde der Unterschied zwischen unternehmensindividuellen und strukturbedingten<br />

Kostenunterschieden rechtlich herausgehoben. 890 Da jedoch die Durchführung eines Strukturvergleichs<br />

zwischen verschiedenen Versorgungsgebieten mit zumutbarem Aufwand gar nicht möglich ist, führte das<br />

BGH-Urteil nach Meinung vieler Experten dazu, daß die spezielle Mißbrauchsaufsicht für EVU nach<br />

§104 GWB seit 1974 "praktisch zum Erliegen gekommen ist". 891 Allerdings ist die disziplinierende<br />

Wirkung der bestehenden kartellrechtlichen Prinzipien bei der Festlegung der Sondervertragskonditionen<br />

vor allem bei kommunalen EVU eine nicht zu vernachlässigende Tatsache.<br />

5.2.4 Zum Verhältnis der unterschiedlichen Ansätze staatlicher Aufsichtstätigkeit<br />

Verhältnis von Fach- zur Preisaufsicht<br />

887 Vgl. NRW-Kartellbericht 1986/87, S.237; Stahl in Obernolte/Danner (Energiewirtschaftsrecht),<br />

1989, S.II125f.<br />

888 Vgl. Stahl in Obernolte/Danner (Energiewirtschaftsrecht), 1989, S.II126.<br />

889 Es handelt sich hier lediglich um eine Daumenregel, von der in Einzelfällen durchaus abgewichen<br />

werden kann.<br />

890 Vgl. Stahl in Obernolte/Danner (Energiewirtschaftsrecht), 1989, S.II127f.<br />

891 Gröner/Smeets (Regulierung), 1988, S.140. Vgl. auch Voegeli (Elektrizitätsmarkt), 1986, S.69.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!