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Least-Cost Planing als Regulierungskonzept.pdf

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-261-<br />

(VEA). 886 Dieser Vergleich beinflußt sowohl die Strompreisvorstellungen der Sondervertragskunden<br />

<strong>als</strong> auch die der Entscheidungsträger im politischen Bereich, was sich in entsprechendem Druck auf<br />

die Unternehmen artikuliert.<br />

- Die unter dem Dach der Erstreckungsgenehmigungen bzw. des "Vertikal-/Horizontalprinzips" von<br />

Kartell- und Preisaufsicht operierenden Verteiler-EVU haben theoretisch einen starken Anreiz zur<br />

Kostenminimierung: Je effizienter sie wirtschaften, desto höher fällt der Unternehmensgewinn aus. In<br />

der Praxis wird der Kostenminimierungsanreiz jedoch durch die kommunale Einbindung der Unternehmen<br />

abgeschwächt. Der Unternehmensgewinn verbleibt i.d.R. nicht im Unternehmen selber und<br />

wird zur Unternehmensexpansion verwendet, sondern fließt in den kommunalen Haushalt, wo er v.a.<br />

zur Finanzierung des Öffentlichen Personennahverkehrs, der städtischen Bäder oder generell zum<br />

Stopfen von Haushaltslöchern verwendet wird. Der Abwägungsprozeß zwischen den unternehmensund<br />

kommunalpolitischen Interessen im Vorstand und Aufsichtsrat des Unternehmens entscheidet<br />

letztlich darüber, wie stark der Kostenminimierungsanreiz tatsächlich zum Tragen kommt.<br />

5.2.3 Kartellaufsicht<br />

Gemäß §103 Abs.4 und 5 GWB unterliegen die EVU auf Grund der Freistellung vom allgemeinen<br />

Kartellverbot einer speziellen staatlichen Mißbrauchsaufsicht. Diese Aufsicht soll verhindern, daß die<br />

EVU ihre marktbeherrschende Stellung mißbräuchlich ausnutzen.<br />

Neben der Aufsicht über die Ausgestaltung (Mißbrauchstatbestände, Laufzeiten etc.) der wettbewerbsausschließenden<br />

Verträge nach §103 Abs.1 GWB (Demarkations-, Konzessions-, Verbundverträge und<br />

Preisbindungsvereinbarungen) nimmt die Kartellaufsicht auch eine hier vor allem interessierende<br />

Aufsicht über den Preis wahr. Dieser Aufsicht unterliegen de facto allein die Strompreise der<br />

Sondervertragskunden; die Strompreise der Tarifkunden unterliegen der Preisaufsicht. Ihrem Charakter<br />

nach ist die Mißbrauchsaufsicht über Sonderabnehmerpreise eine nachträgliche Aufsicht, die sich nicht an<br />

den Kosten, sondern ausschließlich an Wettbewerbsparametern orientiert ("Vergleichsmarktkonzept").<br />

Die wichtigsten Prinzipien der Mißbrauchsaufsicht lassen sich wie folgt zusammenfassen:<br />

- Nach dem sogenannten Vertikalprinzip ist grundsätzlich von dem Erfahrungssatz auszugehen, daß der<br />

Vorlieferant regelmäßig zu einer Versorgung zu seinen Preisen und Bedingungen auch im Weiterverteilergebiet<br />

in der Lage wäre. Der Nachweis des Gegenteils im Falle spürbarer struktureller und daher<br />

eine Preisabweichung rechtfertigender Nachteile ist vom ggf. teureren Weiterverteiler zu erbrin-<br />

886 Der Strompreisvergleich des VEA wird seit 1973 halbjährlich veröffentlicht und erfaßt insgesamt<br />

50 repräsentative EVU (alte Bundesländer). Sein Repräsentationsgrad liegt nach eigenen Angaben<br />

bei 90%.

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