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Least-Cost Planing als Regulierungskonzept.pdf

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zusammengefaßt.<br />

-258-<br />

a) Prüfung der Kosten- und Erlöslage<br />

Hier wird an Hand des jährlich auszufüllenden Erhebungsbogens (Weiterverteiler: alle zwei Jahre)<br />

festgestellt, ob die für die kommende Periode beantragten Tarife (plus Gesamterlöse aus den<br />

Sonderverträgen) die betriebsnotwendigen Kosten des EVU sowie einen "angemessenen"<br />

(kalkulatorischen) Gewinn auf das Eigenkapital erbringen. Der kalkulatorische Gewinn wird in NRW<br />

<strong>als</strong> Realverzinsung auf das eigenfinanzierte betriebsnotwendige Kapital zu Anschaffungskosten<br />

ermittelt. 882 . Die Höhe der Verzinsung entspricht dem durchschnittlichen Zinssatz aller festverzinslichen<br />

Wertpapiere der letzten 12 Monate minus der durchschnittlichen Inflationsrate für Investitionsgüter<br />

der letzten 12 Monate. Die (z.T. kalkulatorischen) Kosten der EVU müssen von einer<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft testiert werden.<br />

Die Daten aus dem Erhebungsbogen werden mittels eines EDV-Programms ausgewertet. Ergibt die<br />

Kosten- und Erlöslage, daß die beantragten Tarife nicht gerechtfertigt sind, werden Kürzungen<br />

vorgenommen.<br />

Die bewilligten Erlöse werden auf den für die kommende Periode vom EVU prognostizierten und von<br />

der Preisaufsicht auf Plausibilität geprüften und um vorhersehbare Einflüsse bereinigten Stromabsatz<br />

umgelegt, wobei der Erlösanteil für die Sondervertragskunden nur <strong>als</strong> Gesamtbetrag ausgewiesen<br />

wird, während für die Tarifkunden das Preisgefüge in Höhe und Struktur genehmigt wird. Die<br />

Zuweisung auf die einzelnen Kundengruppen (Tarif-, Sondervertragskunden) erfolgt mit Hilfe einer<br />

Kostenträgerrechnung, 883 die seit Mitte der achtziger Jahre zumindest von den großen EVU vorgelegt<br />

werden muß und von einem Wirtschaftsprüfer testiert wird. Die Ergebnisse zurückliegender Perioden<br />

- seien es nun nicht vorhergesehene Gewinne oder Verluste - werden derzeit beim<br />

Tarifgenehmigungsverfahren nicht explizit berücksichtigt.<br />

Für die Preisgestaltung der Weiterverteiler gilt bei den Sondervertragskunden das Vertikal-<br />

/Horizontalprinzip der Kartellaufsicht, wonach die Preise die des Vorlieferanten nicht übersteigen<br />

dürfen (s. Abschnitt 5.2.3). Zusätzlich praktiziert die Preisaufsicht - <strong>als</strong> Ersatz für die früheren<br />

Erstreckungsgenehmigungen - unter Berufung auf §1 BTOElt eine Art "Vertikal-/Horizontalprinzip"<br />

für Tarifkunden, wonach die Tarifpreise bestenfalls unwesentlich über denen des Vorlieferanten lie-<br />

882 Um den "Substanzerhalt" der EVU bei bestehender Inflation zu gewährleisten, werden allerdings<br />

die Abschreibungen in Höhe des Wiederbeschaffungs-/Tagesneuwertes genehmigt.<br />

883 Zur komplexen Materie der Kostenträgerrechnung vgl. Stumpf/Hollenweger/Ohlms<br />

(Kostenträgerrechnung), 1980; Ohlms u.a. (Strompreisgestaltung), 1982; zur neueren Diskussion<br />

vgl. auch ZfK, Heft 10, 1991, S.46-49.

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