30.12.2012 Aufrufe

Least-Cost Planing als Regulierungskonzept.pdf

Least-Cost Planing als Regulierungskonzept.pdf

Least-Cost Planing als Regulierungskonzept.pdf

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

-256-<br />

("Nettosubstanzerhaltung") vorgenommen werden dürfen. 873<br />

Die rechtliche Zulässigkeit letzterer Methode wurde in einem Urteil des Bayrischen<br />

Verwaltungsgerichtshofes München (BayVGH) vom 12. Januar 1989 bestätigt. 874 Dieses Urteil kann in<br />

jeder Hinsicht <strong>als</strong> bahnbrechend bezeichnet werden, da hier zum ersten Mal gerichtlich grundlegend zu<br />

Fragen der Tarifgenehmigung Stellung bezogen wird. Es erscheint geeignet, die weitere Entwicklung der<br />

Strompreisaufsicht in der Bundesrepublik nachhaltig zu beeinflussen. 875<br />

Dazu die wichtigsten Punkte des Urteils in Stichworten: 876<br />

a) Normativer Kostenbegriff<br />

Betriebswirtschaftliche Grundsätze der Kostenrechnung ersetzen nicht die Prüfung und Entscheidung<br />

der Preisaufsicht im Einzelfall, wie die individuelle Situation des Unternehmens "richtig" erfaßt wird.<br />

Insbesondere die Abwälzung von Risiken auf die Stromkunden sowie deren zeitliche Verteilung<br />

erfordern einen normativ gesteuerten Interessenausgleich.<br />

b) Normkonkretisierung durch die Genehmigungsbehörde und Beurteilungsspielraum<br />

Der Begriff der "Kosten- und Erlöslage" bedarf der Konkretisierung durch ein Regelwerk, da er nach<br />

den obigen Ausführungen betriebswirtschaftlich nicht vollständig ausfüllbar ist. Diese<br />

Konkretisierung ist nicht der Gestaltungsfreiheit der EVU vorbehalten, sondern der<br />

Genehmigungsbehörde zugewiesen, die in einer abwägenden und wertenden Entscheidung festzulegen<br />

hat, wie den normativen Vorgaben des Strompreisrechts in der Kostenrechnung zu entsprechen ist. Es<br />

besteht <strong>als</strong>o faktisch ein Beurteilungsspielraum der Preisbehörde. 877<br />

c) Berücksichtigung von Ertragsüberschüssen aus der Vergangenheit<br />

Ungerechtfertigt hohe Gewinne in der Vergangenheit können bei anstehenden Tarifgenehmigungen<br />

berücksichtigt werden. Zur Beurteilung dieses Sachverhalts kann die Preisbehörde neben der<br />

Kostenrechnung auch die bilanzielle Rechnung des EVU (Bilanz, GuV) heranziehen.<br />

873 Vgl. zu dieser Diskussion Beißel (Preisermittlung), 1983; AK Kostenrechnung<br />

(Strompreiserhöhungen), 1983; Bücker (Niedersachsen), 1985; Recknagel (Grundüberlegungen),<br />

1985; Zimmermann (Substanzerhaltung), 1989; Schmitt/Düngen/Bergschneider<br />

(Bewertungsprobleme), 1990.<br />

874 Vgl. BayVGH (Strompreiserhöhung), 1989.<br />

875 Dies gilt nach wie vor, obwohl das Bundesverwaltungsgericht am 28. Juni 1991 das Verfahren für<br />

erledigt erklärte und das vorinstanzliche Urteil des BayVGH dadurch aufhob. Entscheidend dafür<br />

war jedoch die Tatsache, daß mit Inkrafttreten der neuen BTOElt zum 1. Januar 1990 die alte<br />

Rechtsgrundlage der Verwaltungsstreitsache außer Kraft getreten war und offensichtlich keiner der<br />

beiden streitenden Parteien (Freistaat Bayern, Isar-Amperwerke AG) an einer abschließenden<br />

Klärung des Streitinhalts auf der neuen Rechtsgrundlage gelegen war.<br />

876 Vgl. BayVGH (Strompreiserhöhung), 1989; in Auszügen dokumentiert in ET (1990), Heft 1/2,<br />

S.93-98.<br />

877 Vgl. zur diesbezüglichen juristischen Auswertung des BayVGH-Urteils Arzt (Strompreisaufsicht),<br />

1991, S.204ff. Vgl. auch ARE (Tätigkeitsbericht 1990-1991), 1992, S.178, die ebenfalls davon<br />

ausgeht, daß die neue BTOElt Beurteilungs- und Konkretisierungsspielräume für die<br />

Preisaufsichtsbehörden eröffnet.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!