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Least-Cost Planing als Regulierungskonzept.pdf

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zumindest aufgefangen werden konnten und es kaum zu Strompreiserhöhungen kam, änderte sich dies in<br />

den 70er Jahren insbesondere durch die Auswirkungen der beiden Ölpreiskrisen. Die ersten<br />

Preiserhöhungsanträge wurden einem "Kostenanhängeverfahren" unterzogen, bei dem zunächst die<br />

Kostensteigerungen seit der letzten Strompreiserhöhung Berücksichtigung fanden und Gegenstand der<br />

Nachprüfung waren. Dabei wurde davon ausgegangen, daß die früheren Kosten und ein Gewinn durch die<br />

bisherigen Strompreise abgedeckt sind ("Sockeltheorie").<br />

Ein intensiveres Nachdenken über das Vorgehen beim Preisgenehmigungsverfahren setzte vor allem in<br />

Nordrhein-Westfalen ein, <strong>als</strong> das RWE 1977 einen Antrag auf eine Strompreiserhöhung von 7,2% stellte,<br />

eine bis dahin ungewöhnliche Größenordnung. 869 Der damalige nordrhein-westfälische<br />

Wirtschaftsminister Riemer setzte eine ministerielle Arbeitsgruppe ein, die sich mit der Notwendigkeit<br />

einer Verschärfung des Prüfungsverfahrens auseinandersetzen sollte. Die Arbeitsgruppe lehnte zu diesem<br />

Zeitpunkt eine solche Notwendigkeit jedoch ab.<br />

Beim nächsten Antrag im Jahr 1978 wurde im Wirtschaftsministerium erstm<strong>als</strong> anerkannt, daß<br />

Erhöhungsanträge in der sich abzeichnenden Größenordnung einer grundlegenderen Überprüfung<br />

bedürfen. Damit wurde die bis dahin im großen und ganzen praktizierte "laissez faire"-Politik zwischen<br />

EVU und Preisaufsicht aufgekündigt.<br />

Mit der PROGNOS AG in Basel wurde ein Forschungsinstitut beauftragt, die Prüfung des<br />

Preiserhöhungsantrages vorzunehmen und gleichzeitig ein Prüfraster zu entwickeln, das in Zukunft eine<br />

schärfere Prüfung gewährleisten sollte. Ende 1980 wurde ein solches Raster vorgelegt. 870<br />

Dieses Prüfraster, das neben der K-Bogen-Prüfung auch eine Überprüfung des Kapazitätsauslastungsgrades<br />

sowie einen überörtlichen Tarifvergleich vorsah, bildete den Auftakt für eine<br />

intensive behördeninterne Diskussion über die elektrizitätswirtschaftlich rationelle Betriebsführung von<br />

EVU in den 80er Jahren. 871 In der wissenschaftlichen Öffentlichkeit jedoch spielte diese Diskussion<br />

kaum eine Rolle, und es ist für Außenstehende unklar, inwieweit eine Prüfung der ERB bei den<br />

Preisgenehmigungsverfahren vorgenommen wird bzw. welche Kriterien dabei Verwendung finden (zu<br />

NRW s. Abschnitt 5.2.2.4).<br />

Stärkere wissenschaftliche Beachtung fand die Ermittlung der kalkulatorischen Kosten und deren<br />

Anerkennung durch die Preisaufsicht. Ausgelöst durch die "Niedersächsischen Grundsätze" 872 ging es<br />

dabei vor allem um die Frage, ob die Abschreibungen auf das gesamte betriebsnotwendige Kapital<br />

("Bruttosubstanzerhaltung") oder nur auf den eigenfinanzierten Anteil des bnK<br />

869 Vgl. ET, Heft 11, 27.Jg.(1977), S.744.<br />

870 Vgl. PROGNOS (Prüfraster), 1980.<br />

871 Vgl. dazu auch Arbeitsgruppe NRW (Elektrizitätswirtschaftlich rationelle Betriebsführung), 1982.<br />

872 Vgl. Bücker (Niedersachsen), 1985; Arzt (Strompreisaufsicht), 1991, S.187.

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