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Least-Cost Planing als Regulierungskonzept.pdf

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-253-<br />

EVU. 861 Er orientiert sich an den "Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten<br />

(LSP)", die für die Preisbildung bei öffentlichen Aufträgen aufgestellt wurden und im November 1953<br />

in der "Verordnung über Preise bei öffentlichen Aufträgen" ihren Niederschlag fanden.<br />

Der K-Bogen dient der Ermittlung des betriebsnotwendigen Kapit<strong>als</strong> (bnK) (USA: rate base), gibt<br />

einen Anhaltspunkt für die Höhe der kalkulatorischen Verzinsung dieses Kapit<strong>als</strong> (USA: rate of<br />

return) und zwingt das EVU, sämtliche im Rahmen der Strompreisaufsicht zu berücksichtigenden<br />

Kosten und Erlöse zu dokumentieren. 862 Er ist generell bei Preiserhöhungsanträgen, in einigen<br />

Bundesländern in regelmäßigem Abstand (alle ein bis zwei Jahre) vom EVU auszufüllen und von der<br />

Aufsichtsbehörde zu kontrollieren.<br />

b) Überprüfung der elektrizitätswirtschaftlich rationellen Betriebsführung (ERB)<br />

Hier hat die Preisbehörde zu prüfen, ob die vom EVU geltend gemachten Kosten überhaupt oder in<br />

dem beantragten Umfang für eine elektrizitätswirtschaftlich rationelle Betriebsführung notwendig<br />

sind. Die in diesem Zusammenhang lange Zeit vertretene "Sockeltheorie", wonach in der<br />

bundesdeutschen Aufsichtspraxis nur eine Erhöhung des Kostensockels überprüft wird, nicht jedoch<br />

der Kostensockel selber, 863 ist in dieser Form schon seit längerer Zeit nicht mehr Praxis. 864<br />

Zumindest bei allen größeren EVU findet heute regelmäßig eine mehr oder weniger eingehende<br />

Untersuchung der gesamten Kosten- und Erlöslage und damit verbunden der ERB statt.<br />

c) Erstreckungsgenehmigungen für alle kleineren und mittleren Verteilerunternehmen<br />

Auf Antrag wird die Preisgenehmigung für ein EVU, das Verteilerunternehmen beliefert, auf diese<br />

erstreckt, ohne daß dort eine Einzelprüfung seitens der Preisaufsicht vorgenommen würde. 865<br />

Wenngleich diese Praxis rechtlich umstritten ist, wird sie auch heute noch in vielen Bundesländern<br />

angewandt. 866<br />

5.2.2.2 Die Institution<br />

Die Preisaufsichtsbehörden sind genau wie die Fachaufsichtsbehörden auf der Ebene der Bundesländer<br />

861 Der K-Bogen ist u.a. dokumentiert in Ebisch/Gottschalk (Preisprüfungen), 1987, Anhang 23,<br />

S.807-827.<br />

862 Einen ausführlichen Überblick über das K-Bogen-Verfahren und die damit verbundenen Bewertungsprobleme<br />

gibt Arzt (Strompreisaufsicht), 1991, S.184-196; vgl. auch Bontrup/Troost<br />

(Preisbildung), 1988, S.30-52. S. auch Abschnitt 5.2.2.3.<br />

863 Vgl. Monopolkommission (Wettbewerb), 1976, S.410; Müller/Vogelsang (Regulierung), 1979,<br />

S.206.<br />

864 Dies vermuteten bereits Mitchell/Müller (Regulierung), 1979, S.640.<br />

865 Dies gilt i.d.R. auch dann, wenn das Verteiler-EVU in geringem Umfang Eigenstromerzeugung<br />

betreibt. Erst unlängst genehmigte die Bayrische Strompreisaufsicht im Zuge einer Erstrekkungsgenehmigung<br />

die Anhebung der Tarife um 2 Pf/kWh für alle kommunalen Stromversorger.<br />

Vgl. ZfK, Heft 7, 1991, S.5.<br />

866 Ausnahmen sind hier die Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Hessen.

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