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Least-Cost Planing als Regulierungskonzept.pdf

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-252-<br />

- Tarife sind Höchstpreise und dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde angehoben<br />

werden (§12 Abs.1 BTOElt)<br />

- Ihnen muß der Nachweis seitens der EVU zugrundeliegen, daß sie "in Anbetracht der gesamten<br />

Kosten- und Erlöslage bei elektrizitätswirtschaftlich rationeller Betriebsführung erforderlich sind"<br />

(§12 Abs.2 BTOElt)<br />

- Sie müssen sich an den Kosten der Elektrizitätsversorgung orientieren und ein ausgewogenes<br />

Tarifsystem bilden (§1 Abs.1 BTOElt).<br />

Seit der Preisfreigabeverordnung vom 1. Juni 1982 unterliegen ausschließlich die Strompreise der<br />

Tarifabnehmer der Preisaufsicht (Haushaltskunden, Kleingewerbe und Landwirtschaft), d.h. die Preise<br />

der Sondervertragskunden entziehen sich der preisaufsichtlichen Kontrolle und sind lediglich der<br />

kartellrechtlichen Mißbrauchsaufsicht unterworfen. Allerdings legt die Preisaufsicht idealtypischerweise<br />

den maximal zulässigen Erlös aus dem gesamten Sondervertragskundenbereich <strong>als</strong> Residualgröße fest, 859<br />

da sie zunächst die gesamte Kosten- und Erlöslage des EVU zu prüfen hat und anschließend (auf der<br />

Grundlage einer Kostenträgerrechnung) den Anteil der Tarifkunden am Gesamterlös bestimmt. 860<br />

Die Strompreisaufsicht stützt sich bei allen Unterschieden in der Praxis der einzelnen Bundesländer auf<br />

drei Grundpfeiler:<br />

a) Kosten- und Erlöslagenprüfung auf der Grundlage des "K-Bogens" (Datenerhebungsbogen für EVU)<br />

Der K-Bogen wurde vom Bund-Länder-Ausschuß "Energiepreise" - dem bundesweiten Arbeitskreis<br />

der Preisreferenten der Bundesländer - entwickelt und bildet seit Mai 1981 die Grundlage für die<br />

Prüfung der Kosten- und Erlöslage der<br />

859 Der Anteil der Erlöse aus Sonderverträgen an den Gesamterlösen der EVU über alle Kundengruppen<br />

beträgt in der Bundesrepublik rund 50%, der Anteil am Stromabsatz rund 60%.<br />

860 Mit dieser Regelung, die seit der zweiten Änderungsverordnung der BTOElt vom Januar 1980 in<br />

Kraft ist, sind insbesondere drei Konsequenzen verbunden:<br />

- Unterdeckungen im Sondervertragskunden-Bereich dürfen nicht durch höhere Tarifpreise<br />

ausgeglichen werden, da Quersubventionierungen zwischen den Kundengruppen nicht zulässig<br />

sind.<br />

- Bei Überdeckungen im Sondervertragskunden-Bereich ist die zuständige Kartellaufsicht einzuschalten;<br />

bis zur Absenkung der Sonderverträge kann u.U. eine Tarifanhebung zur Beseitigung<br />

einer Unterdeckung im Tarifabnehmerbereich verweigert werden. Vgl. diese Regelung<br />

bejahend Jüngst (Kartell- und Preisaufsicht), 1990, S.153; a.M. hingegen Weigt in Obernolte/Danner<br />

(Energiewirtschaftsrecht), 1989, S.III 134l f.<br />

- Der Kostenträgerrechnung kommt in dieser Frage eine herausragende Bedeutung zu. (vgl.<br />

Berkner/Hermann/Schmitz (BTOElt), 1990, S.14ff.; vgl. auch Fn 77).

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