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Least-Cost Planing als Regulierungskonzept.pdf

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-250-<br />

fen. 851 Nach §8 EnWG kann einem EVU zudem die weitere Versorgungstätigkeit untersagt werden,<br />

wenn es außerstande ist, seinen Versorgungsverpflichtungen nachzukommen.<br />

Für Investitionskontrolle und Kontrolle der Versorgungstätigkeit sind in der Bundesrepublik die<br />

Fachaufsichtsbehörden zuständig, die auf der Ebene der Bundesländer üblicherweise <strong>als</strong> eigenständige<br />

Referate (1-3 MitarbeiterInnen) in den Landeswirtschaftsministerien angesiedelt sind. 852 Unter Bezug<br />

auf §3 EnWG stehen den Behörden umfangreiche Informationsrechte und nach §15 EnWG eine Reihe<br />

von Zwangsmitteln (Erzwingungs-, Geldstrafen) zur Verfügung.<br />

Der unbestimmte Rechtsbegriff des "Gemeinwohls" steht im Zentrum der Diskussion über die<br />

fachaufsichtlichen Kompetenzen gegenüber der Elektrizitätswirtschaft. Es besteht keine Einigkeit<br />

darüber, welche Aspekte in diesen Begriff einbezogen werden dürfen. Nach Meinung vieler EVU und<br />

ihnen nahestehender Wissenschaftler dürfen nur energiewirtschaftliche Aspekte, die für eine sichere und<br />

kostengünstige Energieversorgung von Bedeutung sind, Berücksichtigung finden. 853 Der Grad der<br />

Versorgungssicherheit wird dabei im allgemeinen nicht von der Fachaufsicht im Rahmen einer<br />

Bedarfsprüfung, sondern von den Unternehmen selbst bestimmt. 854<br />

Andere Meinungen gehen davon aus, daß der Gemeinwohlbegriff volkswirtschaftliche Aspekte, Belange<br />

des Naturschutzes, des Umweltschutzes, der Raumordnung und Landesplanung und der Sicherheit von<br />

Leben und Gesundheit ebenso beinhalte und daß die Fachaufsicht aus Verbraucherschutzgründen eine<br />

Bedarfsprüfung vorzunehmen habe. 855 Allerdings haben diese Überlegungen in der bisherigen Praxis der<br />

Fachaufsicht nur in einem einzigen Fall zu einer Untersagung eines angemeldeten Vorhabens geführt. 856<br />

Der wichtigste energiewirtschaftliche Aspekt, der in der Vergangenheit häufig zu Untersagungen geführt<br />

hatte, ist im mittlerweile aufgehobenen sogenannten "300-Megawatt-Erlaß" aus dem Jahr 1964<br />

operationalisiert worden: Nach diesem Erlaß sollten Kraftwerke mit einer Leistung unter 300 MW<br />

generell untersagt werden, um den vermuteten Kostendegressionseffekt bei Großkraftwerken<br />

auszuschöpfen und damit der Kostengünstigkeit der Energieversorgung nach der Präambel des EnWG<br />

Rechnung zu tragen. 857<br />

851 Vgl. Hoffmann (Aufsicht), 1987, S.677f.; Danner in Obernolte/Danner (Energiewirtschaftsrecht),<br />

1989, S.I 109.<br />

852 In Hessen befindet sich die Fachaufsicht zusammen mit der Strompreis- und der speziellen Kartellaufsicht<br />

im Umweltministerium, wo auch alle anderen energierelevanten Referate angesiedelt<br />

sind.<br />

853 Vgl. z.B. Büdenbender (Energierecht), 1982, S.68f.; Ossenbühl (Investitionskontrolle), 1988, S.59;<br />

Grabosch (Investitionskontrolle), 1988, S.89f.<br />

854 Wegen zu hoher Versorgungssicherheit wurde in der Bundesrepuiblik allerdings noch kein<br />

Kraftwerksprojekt abgelehnt. Vgl. Mitchell/Müller (Regulierung), 1979, S.638.<br />

855 Vgl. v.a. HMUE (Borken), 1986, S.9f.; Hennicke (Kommunalisierung), 1987, S.101ff.<br />

856 Die hessische Landesregierung untersagte 1986 der PreussenElektra den Bau eines Atomkraftwerks<br />

am Standort Borken. Vgl. HMUE (Borken), 1986; Hennicke (<strong>Least</strong>-<strong>Cost</strong> Planning), 1989,<br />

S.124f.<br />

857 Vgl. Zängl (Deutschlands Strom), 1989, S.267ff.

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