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Least-Cost Planing als Regulierungskonzept.pdf

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("Netzübernahmen")<br />

-249-<br />

- die Verbund-EVU ihre Investitionsaktivitäten stärker auf die neuen Bundesländer und insbesondere<br />

Osteuropa konzentrieren werden<br />

- das Klimastabilisierungsziel der Bundesregierung aufgegeben und in das nächste Jahrtausend hinein<br />

verlagert wird.<br />

Falls sich dieser Trend in der Realität durchsetzt, würde die Chance verpaßt werden, in diesem Jahrzehnt<br />

eine grundlegende Weichenstellung für eine moderne, umweltverträgliche und wettbewerbliche<br />

Elektrizitätswirtschaft vorzunehmen. Inwieweit sich dies auf die Branche insgesamt negativ auswirken<br />

würde, muß dann das nächste Jahrhundert zeigen.<br />

5.2 Die Regulierung der bundesdeutschen Elektrizitätswirtschaft<br />

durch die Energieaufsicht<br />

Wie in Kapitel 2.3.4 bereits aus der historischen Entwicklung abgeleitet wurde, unterliegt die<br />

bundesdeutsche Energieaufsicht einer Dreiteilung: Zu unterscheiden sind die Energiefachaufsicht <strong>als</strong><br />

Investitions- und Anlagenaufsicht, die Strompreisaufsicht sowie die spezielle Kartellaufsicht <strong>als</strong><br />

Mißbrauchsaufsicht über den Ausnahmebereich des GWB.<br />

In der folgenden Darstellung wird ein besonderes Gewicht auf die Theorie und Praxis der<br />

Strompreisaufsicht gelegt, da sich die in Kapitel 7 zu entwickelnden Reformvorschläge insbesondere auf<br />

diesen Teil des Aufsichtssystems beziehen werden. Dabei sollen neben der einigermaßen spärlichen<br />

Praxisliteratur849 eigene Einblicke in die entsprechenden Aufsichtsbehörden herangezogen werden. 850<br />

5.2.1 Energiefachaufsicht<br />

Gemäß §4 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) unterliegen die EVU einer Investitionskontrolle, nach der<br />

Bau, Erneuerung, Erweiterung oder Stillegung von Energieanlagen anmeldepflichtig sind. Auf Grund von<br />

§4 Abs.2 kann die Genehmigungsbehörde das Vorhaben untersagen, wenn "Gründe des Gemeinwohls es<br />

erfordern". Nach herrschender Rechtsmeinung kann die Aufsicht im Ergebnis lediglich<br />

Investitionsverbote aussprechen; sie kann nicht Investitionen anordnen, <strong>als</strong>o positiv gestaltend eingrei-<br />

849 Beiträge zur Praxis der bundesdeutschen Strompreisaufsicht, die aus der Administration selber<br />

kommen, sind relativ selten. Vgl. v.a. Beißel (Preisermittlung), 1983; Klier (Rechtsfragen), 1983;<br />

Bücker (Niedersachsen), 1985; Schulte Janson (Energiepreisaufsicht), 1990. Bücker beklagt daher<br />

zu Recht die Tendenz zum "Schrifttummonopol der Elektrizitätsversorgungsunternehmen" auf<br />

diesem Gebiet (Bücker (Niedersachsen), 1985, S.222).<br />

850 Dies betrifft die Strompreisreferate in Nordrhein-Westfalen und Hessen.

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