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Least-Cost Planing als Regulierungskonzept.pdf

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-238-<br />

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ist dadurch lückenlos zwischen den EVU aufgeteilt; 810<br />

Wettbewerb um Versorgungsgebiete findet ebensowenig statt wie Stromdurchleitungen, die nicht im<br />

Interesse der beteiligten EVU liegen. Die einzigen Veränderungen in der Zuständigkeit ergeben sich<br />

dann, wenn Kommunen nach Auslaufen des Konzessionsvertrages dem Regionalversorger die Versorgungsaufgabe<br />

entziehen und sie einem eigenen lokalen EVU übertragen bzw. wenn sie die lokale<br />

Versorgungstätigkeit einstellen und die Aufgabe an den Regionalversorger übertragen. 811<br />

b) Vertikale Integration der Stromversorgung und Querverbund<br />

Stromerzeugung und -verteilung sind in der Bundesrepublik institutionell nicht getrennt, sondern<br />

werden von den EVU <strong>als</strong> eine gemeinsame Aufgabe wahrgenommen. Zu unterscheiden ist bei der<br />

Stromverteilung das 380 kV-Hochspannungsnetz <strong>als</strong> Transportnetz von den Mittel- und<br />

Niederspannungsnetzen. Während sich ersteres im Eigentum der Deutschen Verbundgesellschaft<br />

(DVG), einem Zusammenschluß der acht bundesdeutschen Verbundunternehmen, befindet, sind die<br />

Mittel- und Niederspannungsnetze auf alle EVU aufgeteilt. Die lokalen Unternehmen besitzen dabei<br />

ihr örtliches Niederspannungsnetz, während regionale und Verbund-EVU in ihrem jeweiligen<br />

Demarkationsgebiet das Mittelspannungsnetz und - bei Belieferung von Endverbrauchern - auch<br />

örtliche Niederspannungsnetze innehaben. Viele Regionalunternehmen und die überwiegende Zahl<br />

der kommunalen EVU sind reine Stromverteiler, wobei in den letzten Jahren jedoch die Tendenz zur<br />

Eigenstromerzeugung durch Heiz- und Blockheizkraftwerke sowie durch Anlagen zur Nutzung<br />

erneuerbarer Energiequellen (Wasser- und Windkraftwerke) etwas zugenommen hat.<br />

Darüber hinaus sind die meisten kommunalen EVU und in wachsendem Maße auch die regionalen<br />

EVU Querverbundunternehmen, die neben der Stromsparte noch<br />

810 Eine Ausnahme bilden hier lediglich die sogenannten "Grenzmengenabkommen", wonach sich ein<br />

Liefer-EVU das Recht vorbehält, einzelne (Groß-)Kunden im Gebiet des Belieferten selbst zu<br />

versorgen. Diese Abkommen sind jedoch rechtlich umstritten. Vgl. Feuerborn in Obernolte/Danner<br />

(Energiewirtschaftsrecht), 1989, S.II106a-108a.<br />

811 In den zurückliegenden 10 Jahren hielten sich Gebietszu- und -abgänge der Regionalversorger in<br />

etwa die Waage. Vgl. ARE/Arbeitsgemeinschaft regionaler Energieversorgungs-Unternehmen<br />

(Tätigkeitsbericht 1990-1991), 1992, S.63. Allerdings könnte es in den nächsten Jahren zu verstärkten<br />

Stromnetzübernahmen durch kommunale EVU kommen. Vgl. Murschall<br />

(Kommunalisierung), 1992, der ermittelte, daß bundesweit 125 Gemeinden diesbezügliche<br />

Überlegungen anstellen.

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