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Least-Cost Planing als Regulierungskonzept.pdf

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entstehenden zusätzlichen Finanzierungskosten ebenfalls anerkannt wurden. 737<br />

c) Die <strong>als</strong> "not useful" charakterisierten Kosten können vom EVU <strong>als</strong> außerordentliche<br />

Abschreibungen geltend gemacht werden. 738 Sie sind dann über einen Zeitraum von 10 Jahren<br />

unverzinst abzuschreiben.<br />

Der Umfang der Untersagung hängt bei diesem Vorgehen neben der Höhe der <strong>als</strong> "not useful"<br />

charakterisierten Kosten vor allem vom genehmigten Abschreibungszeitraum für die<br />

außerordentlichen Abschreibungen ab.<br />

Während sich in der Vergangenheit die Mehrzahl der Untersagungen aus Überkapazitätsgründen auf<br />

EVU-Anteile an Atomkraftwerken bezog, wird sich die Diskussion in den nächsten Jahren wohl eher auf<br />

die Überprüfung von neuen Strombezugsverträgen - sei es mit unabhängigen Stromerzeugern, sei es mit<br />

Unternehmenstöchtern oder mit anderen EVU - konzentrieren. 739 Die oben angesprochenen Konzepte<br />

sind daher nach wie vor aktuell.<br />

4.2.3.3.2 Untersagungen im Zusammenhang mit vorzeitig aufgegebenen Kraftwerksprojekten<br />

Auch hier reicht das Spektrum der Möglichkeiten von einer vollständigen Untersagung der Kosten, die<br />

mit dem Bau von stornierten Anlagen verbunden sind, bis hin zu einer vollständigen Anerkennung incl.<br />

Verzinsung. 740 Folgende beiden Hauptfälle haben sich in der Praxis herauskristallisiert:<br />

1. Vollständige Untersagung der Kosten vorzeitig aufgegebener Kraftwerke<br />

Vor 1983 war in vier Bundesstaaten (Arizona, New Hamsphire, Ohio, Oregon) die Abwälzung der<br />

Kosten gesetzlich untersagt; 741 seither haben weitere vier Bundesstaaten Gesetze erlassen, die die<br />

Abwälzung von "versunkenen Kosten" (sunk costs) untersagen bzw. stark einengen. 742 Zwischen<br />

1977 und 1986 wurde in 19 von 88 Fällen die Abwälzung der Kosten vorzeitig aufgegebener<br />

Kraftwerke nicht genehmigt. 743 Unter Hinweis auf den Used and Useful-Standard waren die Kosten<br />

damit ausschließlich von den Aktionären der EVU zu tragen. Allerdings führte die Verpflichtung der<br />

737 Zum Pro und Contra von Phase-In-Plänen sowie für eine Übersicht von bundesstaatlichen<br />

Entscheidungen über diese Pläne vgl. Nagelhout (Phase-ins), 1988.<br />

738 Vorher ist noch der Eigenkapitalanteil am kumulierten AFUDC von den außerordentlichen<br />

Abschreibungen abzuziehen, um eine Eigenkapitalverzinsung der <strong>als</strong> nicht betriebsnotwendig<br />

erachteten Investitionen auszuschließen.<br />

739 Vgl. EEI (Regulatory Trends 1989), 1990, S.11f. Insbesondere die Kapazitätskosten bei langfristigen<br />

Bezugsverträgen sind in den letzten Jahren bereits Gegenstand genauerer Überprüfungen<br />

geworden. Vgl. Cross (Capacity <strong>Cost</strong>s), 1990, S.41-44.<br />

740 Vgl. Teisberg (Recovery), 1988, S.12, Abbildungen 2 und 3.<br />

741 Vgl. Howe (Cancellation <strong>Cost</strong>s), 1983, S.55.<br />

742 Dies sind die Staaten California, Maine, Missouri und North Dakota. Vgl. Hearth/Melicher/Gurley<br />

(Cancellations), 1988, S.17.<br />

743 Vgl. Hearth/Melicher/Gurley (Cancellations), 1988, S.18, Exhibit 2.

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