30.12.2012 Aufrufe

Least-Cost Planing als Regulierungskonzept.pdf

Least-Cost Planing als Regulierungskonzept.pdf

Least-Cost Planing als Regulierungskonzept.pdf

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

-216-<br />

4.2.3.3.1 Untersagungen im Zusammenhang mit Überkapazitäten<br />

Seit 1973 gibt es in den USA erhebliche Überkapazitäten, die bis zum heutigen Tag noch nicht abgebaut<br />

sind. 721 Insgesamt haben sich bislang jedoch weniger <strong>als</strong> die Hälfte aller bundesstaatlichen<br />

Regulierungskommissionen mit dem Problem von Überkapazitäten in ihrem Kompetenzbereich<br />

beschäftigt. 722<br />

Zwei Gründe waren ausschlaggebend für Untersagungen im Zusammenhang mit Überkapazitäten:<br />

- Durch Untersagungen wird das Risiko schlechter Planungsergebnisse nicht allein auf die Verbraucher,<br />

sondern auch auf die Aktionäre des Unternehmens abgewälzt ("Risk Sharing").<br />

- Untersagungen sind die regulatorische Antwort zum im Verfahren einer rein mechanischen<br />

Rentabilitätsregulierung angelegten Überkapitalisierungsanreiz ("Averch-Johnson-Effekt").<br />

Das Spektrum möglicher Untersagungen im Zusammenhang mit Überkapazitäten ist breit. Es erstreckt<br />

sich vom vollständigen Kostenabwälzungsverbot bis hin zu einer verzögerten Anerkennung eines Teils<br />

der entstandenen Kosten. 723 Aus der amerikanischen Praxis der letzten Jahre sollen einige exemplarische<br />

Fälle herausgehoben werden:<br />

- Die North Dakota Public Service Commission war eine der ersten Kommissionen, die sich des<br />

Kostenabwälzungsproblems von Überkapazitäten annahm. 1981 untersagte sie der Otter Tail Power<br />

Company die Verzinsung der Investitionskosten von 66 MW des Atomkraftwerks Coyote, da es sich<br />

hierbei ihrer Meinung nach um eine Überkapazität im physischen Sinne724 handelte. 725 Die<br />

Hauptbegründung für diese Untersagung sah die Kommission darin, daß das Risiko von<br />

Fehlplanungen nicht allein auf die Verbraucher abgewälzt werden dürfe.<br />

- Die Kansas Corporation Commission (KCC) verfuhr 1985 mit der Kansas Gas & Electric Company<br />

und ihrem Anteil am Atomkraftwerk Wolf Creek nach einem "Risk-Sharing-Ansatz": Es wurde ein<br />

Weg gewählt, der die Kosten des offensichtlich zu teuren und zudem noch überflüssigen<br />

Atomkraftwerks zwischen EVU und Verbrauchern aufteilte. Dabei kamen drei Konzepte zum<br />

Einsatz: 726<br />

a) Eine Analyse der Investitionskosten nach dem Prudency-Standard ergab, daß rund 10% der<br />

entstandenen Kosten auf schlechtes Management zurückzuführen und demnach vollständig zu<br />

721 Vgl. Studness (Excess Capacity), 1985, S.42. Vgl. auch Abschnitt 4.1.2.2.<br />

722 Arzt ermittelte in einer eigenen Erhebung "fast 20 einzelstaatliche Aufsichtsbehörden", die sich<br />

diesem Problem gewidmet hätten. Vgl. Arzt (Strompreisaufsicht), 1991, S.89.<br />

723 Vgl. Colton (Excess Capacity), 1983, S.1153-1157; vgl. dazu auch die entsprechende Übersicht<br />

bei Teisberg (Recovery), 1988, S.11.<br />

724 D.h die für notwendig erachtete Reserveleistung wurde überschritten. Vgl. Fn 248.<br />

725 Vgl. Rosen/Low/Moline (Risk Sharing), 1986, S.200f.<br />

726 Ebenda, S.194-199.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!