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Least-Cost Planing als Regulierungskonzept.pdf

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-215-<br />

Bau von Atomkraftwerken engagiert hatten. 716 Sechs EVU drohte lange Zeit der Bankrott, 717 und 1988<br />

mußte mit der Public Service Company of New Hamsphire (PSNH) das erste amerikanische EVU<br />

Bankrott anmelden. 718 PSNH hatte sich mit einer 35,6%igen Beteiligung am AKW Seabrook<br />

übernommen, da sich die Investitionskosten mit rund 2 Mrd. US$ weit über den ursprünglich<br />

veranschlagten Kosten bewegten und New Hampshire eine strikte gesetzliche Anti-CWIP-Regelung<br />

besitzt, die eine vorzeitige Umlegung dieser Kosten auf die Strompreise ausschließt.<br />

Konzeptionell stützten sich die Untersagungen sowohl auf den Prudence Investment-Test, den Used and<br />

Useful-Test <strong>als</strong> auch auf Kombinationen der beiden Tests. Die Interpretation und Anwendung der Tests<br />

unterschied sich jedoch nahezu von Fall zu Fall und von Bundesstaat zu Bundesstaat, wobei die<br />

unterschiedlichen gesetzlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen entscheidenden Einfluß auf das<br />

Ausmaß der Untersagung hatten. In einer Grundsatzentscheidung bestätigte der US Supreme Court Ende<br />

1989 den Handlungsspielraum der Bundesstaaten, Untersagungen nach dem Used and Useful-Standard<br />

auch dann vornehmen zu können, wenn die ursprüngliche Investitionsentscheidung unter den damaligen<br />

Umständen angemessen ("prudent") gewesen ist. 719 Allerdings sollte sich die Größenordnung der<br />

Untersagung "im Rahmen halten". 720<br />

716 Vgl. Hearth/Melicher/Gurley (Cancellations), 1988, S.19, wo am Beispiel von fünf betroffenen<br />

EVU die Auswirkungen auf die Aktienkurse demonstriert werden; vgl. auch Gary/Roach<br />

(Cancelled Plants), 1985, S.488.<br />

717 Vgl. Rodgers/Gray (Cancellation <strong>Cost</strong>s), 1985, S.444, Fn 4.<br />

718 Vgl. Harrison (Bankruptcy), 1988, S.122-123; Smartt (Bankruptcy), 1988, S.4f.; Yates<br />

(Reorganization Plan), 1989.<br />

719 Vgl. Tye/Kolbe (Duquesne), 1990.<br />

720 Sie muß sich im "window of constitutional magnitude" bewegen (Ebenda, S.21), wobei dieser<br />

Begriff nicht explizit definiert wird. In ähnlicher Weise wird argumentiert, daß Untersagungen<br />

nicht "confiscatory", sondern "responsive" sein sollen. Vgl. Arzt (Strompreisaufsicht), 1991, S.37f.

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