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Least-Cost Planing als Regulierungskonzept.pdf

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zu gewährleisten<br />

-199-<br />

- das politische Risiko bei vollständiger Überwälzung der Kosten auf die Verbraucher, das direkt zu<br />

wählende Aufsichtskommissare selbst bzw. Parlament oder Gouverneur im Falle der Ernennung von<br />

Kommissaren tragen<br />

- Verteilungs- und Gerechtigkeitsaspekte in Bezug auf die Risikoverteilung zwischen EVU und<br />

Verbrauchern.<br />

Wie diese Einflußfaktoren in der Praxis gewichtet werden können und welche konkreten Untersagungen<br />

nach den beiden geschilderten Tests vorgenommen wurden, wird in Abschnitt 4.2.3.3 exemplarisch<br />

dargestellt.<br />

Ein weiterer wichtiger Aspekt im Zusammenhang mit der Aufnahme ins Anlagevermögen ist das<br />

Verhältnis von Anlagengenehmigungen und der Anwendung der Tests. Viele Aufsichtsbehörden haben<br />

die Kompetenz, den Bau größerer Anlagen zu genehmigen. 649 Im Zusammenhang mit der Aufnahme von<br />

Investitionen in das Anlagevermögen von EVU stellt sich hier die wichtige Frage, inwieweit das<br />

Anlagengenehmigungsverfahren eine solche Aufnahme bereits präjudiziert. Strittig ist vor allem das<br />

Verhältnis zwischen der Erteilung des sogenannten Certificate of Public Convenience and Necessity<br />

(CPCN) und einer Untersagung von Teilen des investierten Kapit<strong>als</strong> nach dem Used and Useful-Standard.<br />

Das CPCN umfaßt u.a. die Aspekte Nachfrageentwicklung, Anlagengröße und Standortfragen sowie<br />

ökologische Effekte. 650 Historisch gesehen handelt es sich beim CPCN um ein regulatorisches Mittel zur<br />

Beschränkung des Marktzugangs, um Überinvestitionen in kapitalintensive Großanlagen zu verhindern<br />

und die Ausschöpfung von "economies of scale" zu ermöglichen. 651<br />

Unter Risikoaspekten stellt das CPCN für die EVU einen Vorteil dar: Eine einmal von der Behörde<br />

genehmigte Anlage läßt sich schwerlich nach ihrer Fertigstellung mit der Anwendung des Used and<br />

Useful-Standards untersagen, auch wenn dies rechtlich möglich wäre. 652 Aus diesem Grunde plädieren<br />

eine Reihe von Bundesstaaten dafür, Investitionsentscheidungen ausschließlich dem EVU-Management<br />

649 Mehr <strong>als</strong> die Hälfte aller Bundesstaaten verlangt die Genehmigung vor Baubeginn, wobei diese<br />

entweder von der Public Utilities Commission oder einer anderen zuständigen Behörde auszustellen<br />

ist. Vgl. NARUC (1990 Annual Report), 1991, S.567f., Tabelle 78; vgl auch<br />

Howe/Rasmussen (Economics), 1982, S.271.<br />

650 Vgl. Howe/Rasmussen (Economics), 1982, S.271. Nach dem National Environmental Policy Act<br />

von 1969 muß für alle größeren Anlagen ein Environmental Impact Statement angefertigt werden,<br />

wobei einige Bundesstaaten eigene Statuten für dessen Durchführung verabschiedet haben. Vgl.<br />

Pace (Environmental <strong>Cost</strong>s), 1990, S.563.<br />

651 Vgl. Howe/Rasmussen (Economics), 1982, S.274; Phillips (Regulation), 1988, S.516.<br />

652 Vgl. Arzt (Strompreisaufsicht), 1991, S.120f.

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