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Least-Cost Planing als Regulierungskonzept.pdf

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anderen der gegenüber dem "historic test year"-Verfahren größere Anreiz für EVU, ihre Absatzprognose<br />

möglichst niedrig anzusetzen ("gaming"), da sie unabhängig von der Kostenprognose erstellt wird und im<br />

Falle der Anerkennung durch die Aufsichtsbehörde den EVU einen Zusatzprofit beschert. 625<br />

Trotz der regelmäßig stattfindenden rate cases befindet sich das EVU offensichtlich fast immer zwischen<br />

den rate cases. Diese triviale Feststellung hat weitreichende Folgen, wenn man bedenkt, daß weder die<br />

Absatz- noch die Kostenprognose zwischen den rate cases geändert wird und eine rückwirkende<br />

Berücksichtigung f<strong>als</strong>cher Prognosen i.d.R. nicht stattfindet. 626 Folgende Konsequenzen sind vor allem<br />

hervorzuheben:<br />

- Das EVU hat stets einen Anreiz, den Absatz über die Prognose hinaus auszudehnen, vorausgesetzt die<br />

damit verbundenen zusätzlichen Kosten liegen unter den Grenzerlösen bzw. werden grundsätzlich<br />

(auch rückwirkend) anerkannt.<br />

- Das EVU hat stets einen Anreiz, die Kostenprognose zu unterbieten, vorausgesetzt die dadurch<br />

erzielten Mehrerlöse werden nachträglich nicht berücksichtigt. Dieser Anreiz wird seit vielen Jahren<br />

unter dem Stichwort des "regulatory lag" diskutiert. 627<br />

Beide Konsequenzen sind im Zusammenhang mit einer Modifikation des Regulierungssystems zur<br />

Umsetzung des LCP-Konzepts von außerordentlicher Wichtigkeit: Während der erste Anreiz<br />

Einsparaktivitäten unmittelbar konterkariert, ist der zweite <strong>als</strong> kostendisziplinierender Faktor auch beim<br />

LCP-Konzept von Bedeutung. In den folgenden Ausführungen zur Rentabilitätsregulierung werden die<br />

beiden obigen Anreize an den entsprechenden Stellen berücksichtigt.<br />

4.2.3.2.1 Festlegung des betriebsnotwendigen Vermögens (rate base)<br />

Das Vermögen des EVU gilt dann <strong>als</strong> betriebsnotwendig ("used and useful"), wenn es Voraussetzung für<br />

die Wahrnehmung der Unternehmensaufgabe des EVU in der kommenden Periode ist. 628 Der Umfang<br />

des betriebsnotwendigen Vermögens ist für das EVU deshalb von besonderem Interesse, weil darauf eine<br />

"angemessene" Rendite ("fair rate of return") von Seiten der Aufsichtsbehörde zugestanden und damit die<br />

absolute Höhe des zugestandenen (kalkulatorischen) Gewinns determiniert wird.<br />

Das betriebsnotwendige Vermögen setzt sich aus dem aktivierten Anlagevermögen (Plants in Service)<br />

sowie dem Umlaufvermögen (Working Capital) zusammen, vermindert um die kumulierten<br />

625 Vgl. Marnay/Comnes (ERAM), 1990, S.12. Voraussetzung für diesen Anreiz ist allerdings, daß<br />

die Absatzprognose nicht rückwirkend mit dem tatsächlichen Absatz verglichen und eine entsprechende<br />

Anpassung vorgenommen wird. Diese Voraussetzung ist in den meisten Bundesstaaten<br />

gegeben. Die vor allem im Rahmen der LCP-Diskussion wichtigen Ausnahmefälle werden in<br />

Kapitel 6.2.2 diskutiert.<br />

626 Vgl. vorherige Fußnote.<br />

627 Zum regulatory lag vgl. Joskow/Schmalensee (Incentive Regulation), 1986, insbes. S.32ff.;<br />

Howe/Rasmussen (Economics), 1982, S.120-124. Vgl. dazu auch Abschnitt 4.2.3.2.3<br />

628 Vgl. Phillips (Regulation), 1988, S.188; vgl. auch Howe/Rasmussen (Economics), 1982, S.75.

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