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Least-Cost Planing als Regulierungskonzept.pdf

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-191-<br />

Die Diskussion über die zweite Stufe der Rentabilitätsregulierung - die Festlegung der Preisstruktur -<br />

wird im folgenden nur am Rande berücksichtigt. 615<br />

Die Ermittlung der Erlösanforderungen - Stufe eins der Strompreisfestsetzung - erfolgt in den einzelnen<br />

Bundesstaaten nach einem einheitlichen Schema und umfaßt im einzelnen drei Komponenten:<br />

1. Festlegung des betriebsnotwendigen Vermögens (rate base)<br />

2. Festlegung der Rendite (rate of return) auf das betriebsnotwendige Vermögen<br />

3. Kontrolle und Genehmigung der Betriebskosten (operating expenses)<br />

Ihre Verknüpfung läßt sich mit Hilfe folgender Formel ausdrücken: 616<br />

R = O + (V-D) * r<br />

mit<br />

R: Revenue Requirements (Erlösanforderungen für die kommende Periode)<br />

O: Operating <strong>Cost</strong>s (Betriebskosten des EVU)<br />

V: Value of Property (betriebsnotwendiges Anlage- und Umlaufvermögen des<br />

EVU)<br />

D: Depreciation (kumulierte Abschreibungen einschließlich der der letzten<br />

Periode)<br />

V-D: Rate Base (betriebsnotwendiges Vermögen)<br />

r: Rate of Return (zulässige Kapitalverzinsung/Rendite)<br />

Die Ermittlung der Erlösanforderungen findet in den General Rate Cases (GRC) statt, die i.d.R. auf<br />

Antrag der EVU anberaumt werden. Ein GRC kann aber auch von den Aufsichtsbehörden selbst angesetzt<br />

werden, wenn diese feststellen, daß die bestehenden Preise in ihrer Höhe und Struktur nicht (mehr) mit<br />

den bundesstaatlichen Vorschriften und Gesetzen übereinstimmen. 617 Während er bis Ende der 60er<br />

Jahre etwa alle fünf Jahre stattfand und häufig zu Preissenkungen führte, 618 beantragten die meisten EVU<br />

in den 70er Jahren mindestens einen rate case im Jahr, um mit Hilfe von Strompreiserhöhungen die<br />

615 Zur Diskussion über die Kostenaufteilung auf die einzelnen Kundengruppen (cost allocation) vgl.<br />

z.B. Bonbright/Danielsen/Kamerschen (Principles), 1988. Einen Überblick über die Tarifgestaltung<br />

der amerikanischen EVU (rate design) gibt IRRC (Alternatives), 1987. Zum Versuch,<br />

Kostenzuordnung und Tarifgestaltung in einem Konzept - dem sogenannten EPMC-Ansatz (Equal<br />

Percent of Marginal <strong>Cost</strong>) - zusammenzufassen, vgl. CPUC (Rate Design), 1986, Abschnitt A.<br />

616 Vgl. Phillips (Regulation), 1988, S.169.<br />

617 Vgl. Joskow/Schmalensee (Incentive Regulation), 1986, S.4. Dadurch können insbesondere auch<br />

Preissenkungen veranlaßt werden. In New York beispielsweise ist gesetzlich festgelegt, daß die<br />

Kommission exzessive EVU-Renditen im Nachhinein abschöpfen und eine Rückerstattung an die<br />

Verbraucher verlangen kann. Vgl. NYPSC/New York Public Service Commission (Issues Paper),<br />

1990, S.6. Auch in Florida gilt allgemein, was unlängst in einem konkreten Fall praktiziert wurde:<br />

"If the PSC [Public Service Commission, U.L.] determines FPC [Florida Power Company, U.L.] is<br />

consistently earning above its authorized rate of return on equity, it could order a rate hearing and<br />

lower the utility's rates on a permanent basis." EUW, January 8, 1990, S.12.<br />

618 Vgl. Phillips (Regulation), 1988, S.12.

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