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Least-Cost Planing als Regulierungskonzept.pdf

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-184-<br />

- Abteilung für öffentliche Angelegenheiten (Division of Public Affairs).<br />

- Strategische Planungsabteilung (Division of Strategic Planning).<br />

Die funktionale Organisation der CPUC ist charakteristisch für den Aufbau der Kommissionen insgesamt.<br />

Eine Besonderheit stellt lediglich die Existenz der strategischen Planungsabteilung dar, die <strong>als</strong><br />

Stabsabteilung direkt dem Geschäftsführer der CPUC (executive director) zugeordnet ist und nur wenige<br />

MitarbeiterInnen umfaßt.<br />

Besonders einflußreich ist die Abteilung der Verfahrensleiter, da die Administrative Law Judges (ALJs)<br />

den Vorsitz über die Verfahren innehaben und die jeweiligen Entscheidungen strukturieren und<br />

vorbereiten. Ebenfalls von besonderem Einfluß sind die persönlichen Berater der Kommissare, die der<br />

Beratungsabteilung angehören und i.d.R. über umfassendere Kenntnisse verfügen <strong>als</strong> die Kommissare<br />

selbst.<br />

MitarbeiterIn in einer Regulierungsbehörde zu werden ist in den USA durchaus attraktiv. Insbesondere<br />

bei Hochschulabsolventen der Fachrichtungen Jura, Ökonomie, Politikwissenschaft und Public Policy<br />

sind die Stellen gefragt. Die Gründe dafür liegen weniger in der (eher unattraktiven) Bezahlung, sondern<br />

vielmehr in der Möglichkeit, eine interessante Tätigkeit auszuüben, direkt nach der Hochschule eine<br />

relativ hohe Verantwortung übernehmen zu können und in der Einschätzung der Stelle <strong>als</strong><br />

Karrieresprungbrett sowohl für Stellen in der Wirtschaft <strong>als</strong> auch in der Administration. 599<br />

Serviceleistungen der Kommissionen für die breite Öffentlichkeit (z.B. Beschwerdeabteilungen) sowie<br />

die institutionalisierte Öffentlichkeitsbeteiligung im Entscheidungsprozeß (s. dazu Abschnitt 4.3.3) haben<br />

dazu beigetragen, daß die Reputation der MitarbeiterInnen von Regulierungsbehörden vergleichsweise<br />

hoch ist, was ebenfalls zur Attraktivität der Stellen beiträgt.<br />

4.2.2.3 Die Adressaten der EVU-Regulierung<br />

Der Regulierung unterliegen alle privaten EVU, da hier der größte Interessengegensatz zwischen dem<br />

einzelwirtschaftlichen Rentabilitätskalkül der EVU und dem öffentlichen Interesse vermutet wird.<br />

Genossenschaftliche EVU werden von ihren Kunden kontrolliert. Doch einige von ihnen unterstehen<br />

ebenso der bundesstaatlichen Preisaufsicht wie die privaten EVU, 600 wobei hier weniger die Prüfung der<br />

Kosten und Tarife im Vordergrund steht, <strong>als</strong> vielmehr die Gewährleistung der Versorgung in den<br />

jeweiligen Gebieten.<br />

Bei Stadtwerken differiert die Regulierungspraxis zwischen den einzelnen Bundesstaaten: Während in 14<br />

Staaten die Stadtwerke ihre Tarife genau wie die privaten EVU von der Aufsichtsbehörde genehmigen<br />

lassen müssen, legen in 28 Staaten die Stadtwerke ihre Tarife in eigener Regie fest. 601 In den restlichen<br />

599 Vgl. dazu auch Gormley (Regulation), 1983, S.68, Tabelle 10, wo rund die Hälfte der befragten<br />

Person<strong>als</strong> "interesting work" <strong>als</strong> persönliches Motiv für die Kommissionsarbeit angab.<br />

600 Vgl. NARUC (1990 Annual Report), 1991, S.413f., Tabelle 5; vgl. auch Phillips (Regulation),<br />

1988, S.619, Fn 119.<br />

601 Vgl. NARUC (1990 Annual Report), 1991, S.430f., Tabelle 14.

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