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Least-Cost Planing als Regulierungskonzept.pdf

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-85-<br />

Ausweichmöglichkeiten und keine monopolistische Gegenmacht zur Verfügung stehen.<br />

2.7.5 Fazit<br />

Die obigen Ausführungen haben gezeigt, daß es nur wenige echte Alternativen zur EVU-Regulierung<br />

gibt. Lediglich die Verstaatlichung und die Kommunalisierung können theoretisch diesen Anspruch<br />

formulieren, wenngleich es in der Praxis eine Reihe guter Argumente gibt, die auch in diesen Fällen eine<br />

separate EVU-Regulierung begründen können. Keine der beiden Alternativen kann jedoch in der<br />

Bundesrepublik mittelfristig einen Anspruch auf politische Durchsetzbarkeit anmelden.<br />

Öffentliche Beteiligungen und die Einführung wettbewerblicher Elemente können eine separate EVU-<br />

Regulierung nicht ersetzen, ihre Schwerpunkte und ihre Intensität aber beeinflussen. Die Einführung<br />

wettbewerblicher Elemente erscheint umso leichter, je schlüssiger das bestehende <strong>Regulierungskonzept</strong><br />

ausgestaltet ist.<br />

2.8 Zusammenfassung: Ein Regulierungsleitbild für die<br />

Elektrizitätswirtschaft<br />

Nach dem ordnungspolitischen Leitbild einer "gemischten Wirtschaft", in der "Wettbewerb so weit wie<br />

möglich, Planung so weit wie nötig" gelten soll, 307 bedarf die staatliche Regulierung von<br />

Energieversorgungsunternehmen einer besonderen Begründung.<br />

Es wurde gezeigt, daß zwei sich ergänzende theoretische Argumentationsstränge eine solche Begründung<br />

liefern können:<br />

a) In den Bereichen des Stromtransports und der -verteilung liegt auf Grund technisch-wirtschaftlicher<br />

Besonderheiten ein "natürliches Monopol" im Sinne der neoklassischen normativen<br />

Regulierungstheorie vor. Die Regulierung von EVU in ihrer Haupteigenschaft <strong>als</strong> Stromverteiler zielt<br />

auf die Gewährleistung allokativer Effizienz und hat im wesentlichen die Funktion eines<br />

Wettbewerbsersatzes.<br />

b) EVU sind Unternehmen, deren Tätigkeit starke Auswirkungen auf das Gemeinwohl hat. Das<br />

Gemeinwohl bedarf nach institutionalistischem Regulierungsverständnis des besonderen Schutzes, da<br />

im Bereich der Stromversorgung ein Versagen impliziter Regelungen im Hinblick auf die<br />

Realisierung eines breiten wirtschaftspolitischen Zielkatalogs theoretisch begründet, empirischhistorisch<br />

nachgewiesen oder zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit vermutet werden kann. EVU-<br />

Regulierung zum Schutz des Gemeinwohls zielt vor allem auf Effizienz, Verteilungs- und prozedurale<br />

Gerechtigkeit sowie Machtkontrolle.<br />

307 Schiller (Wirtschaftspolitik), 1965, S.215.

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