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Least-Cost Planing als Regulierungskonzept.pdf

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führung ausüben können. 294 In der Literatur werden eine Reihe unterschiedlicher Kriterien<br />

angegeben, die Unternehmen <strong>als</strong> GWU charakterisieren. 295<br />

Gemischtwirtschaftliche Unternehmen sind stets, gemischtöffentliche Unternehmen häufig privatrechtlich<br />

organisiert, in der Bundesrepublik meist in Form einer GmbH oder einer AG. Diese Rechtsformen<br />

erlauben nur eine eingeschränkte Einflußnahme der öffentlichen Körperschaften auf die Ziele der<br />

Unternehmen. 296 Allein aus diesem Grunde stellt hier die öffentliche Beteiligung keine Alternative zur<br />

Regulierung dar.<br />

Hinzu kommen organisationssoziologische und politik-prozessionale Hemmnisse, die die Erfüllung<br />

öffentlicher Aufgaben auch in rein öffentlichen Unternehmen verhindern können. 297 Gleichwohl bieten<br />

gemischt-öffentliche im Gegensatz zu gemischtwirtschaftlichen Unternehmen immer dann, wenn sie<br />

öffentlich-rechtlich verfaßt sind, die theoretische Möglichkeit, einzelwirtschaftliche Interessen der<br />

Umsatz- und Gewinnmaximierung dem öffentliche Interesse unterzuordnen. Inwieweit allerdings ein<br />

öffentliches EVU innerhalb einer profitgesteuerten Wirtschaft überhaupt öffentliche Ziele verfolgen kann,<br />

läßt sich an dieser Stelle nicht weiter vertiefen. 298<br />

Insgesamt kann festgehalten werden, daß öffentliche Beteiligungen an EVU keine separate EVU-<br />

Regulierung ersetzen können. Allerdings kann aus solchen Beteiligungen die Tendenz zu einer<br />

abgeschwächten Regulierung hervorgehen, da der Interessengegensatz zwischen öffentlichem und<br />

einzelwirtschaftlichem Interesse möglicherweise an Schärfe verliert.<br />

2.7.3 Kommunalisierung und Dezentralisierung<br />

Eine grundsätzliche Alternative zur privatwirtschaftlich agierenden und staatlich regulierten<br />

Elektrizitätswirtschaft ist das Konzept der Kommunalisierung bzw. Re-<br />

294 Vgl. Fett (Gemischtwirtschaftliche Unternehmen), 1978, S.243; Weber (Regulierung), 1986,<br />

S.153f.<br />

295 Vgl. Weber (Regulierung), 1986, S.154. In der Bundesrepublik beispielsweise ist die Auffassung<br />

zu finden, daß bei Versorgungsunternehmen nur dann von Gemischtwirtschaftlichkeit ausgegangen<br />

werden sollte, wenn der Anteil der öffentlichen Hand mindestens 25% plus 1 Stimme<br />

und höchstens 75% minus eine Stimme beträgt. Vgl. Ahrens (Diener), 1987, S.578.<br />

296 Vgl. Ahrens (Diener), 1987, S.579, der darauf verweist, daß Weisungsrechte der Trägerkörperschaften<br />

gegenüber Gesellschaftsorganen bei einer Aktiengesellschaft de iure vollständig ausgeschlossen,<br />

bei der GmbH nur auf der Grundlage besonderer Satzungsbestimmungen möglich seien.<br />

297 Vgl. Thiemeyer (Öffentliche Bindung), 1983, S.34, der u.a. damit die öffentliche Bindung<br />

öffentlicher Unternehmen rechtfertigt.<br />

298 Vgl. Hennicke u.a. (Energiewende), 1985, S.177, die das für kommunale EVU bejahen.

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