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Least-Cost Planing als Regulierungskonzept.pdf

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-81-<br />

- fiskalische Interessen und/oder politische Partikularinteressen das öffentliche Interesse dominieren<br />

- das Management öffentlicher Unternehmen sich schwerpunktmäßig an privatwirtschaftlichen Zielen<br />

und Verhaltensweisen orientiert ("Principal-Agent-Problem" bzw. - wie Weisser schon früher<br />

formulierte - die Abweichung des vom Management "subjektiv gemeinten" vom "institutionell<br />

festgelegten" Sinn des öffentlichen Unternehmens; s. Fußnote 165).<br />

Die Bewertung der Verstaatlichung <strong>als</strong> Alternative zur EVU-Regulierung ist daher ambivalent. Während<br />

in föderalen Staaten die Definitionsmacht für das Gemeinwohlziel durch ein zentralistisches staatliches<br />

Unternehmen den Interessendivergenzen zwischen den einzelnen Körperschaften kaum gerecht werden<br />

und es dadurch zu Konflikten im Hinblick auf die Gestaltung der Energieversorgung kommen dürfte, mag<br />

dieses Problem in zentralistischen Staaten nur eine untergeordnete Rolle spielen. Ob Verstaatlichung eine<br />

Alternative zur EVU-Regulierung ist, hängt damit neben ihrer praktischen Durchsetzbarkeit in erster<br />

Linie von der politischen Struktur sowie der politischen Kultur des jeweiligen Staates ab.<br />

2.7.2 Öffentliche Beteiligungen<br />

Bisweilen wird argumentiert, daß eine Beteiligung der öffentlichen Hand an den EVU das Problem der<br />

EVU-Regulierung auflösen bzw. zumindest entschärfen könnte. 293 Dieses Argument zielt insbesondere<br />

auf die Situation der Elektrizitätswirtschaft in der Bundesrepublik, die durch eine Vielzahl öffentlicher<br />

Beteiligungen charakterisiert ist (s. dazu Kapitel 5.1.1). Dabei sind zwei Beteiligungsvarianten zu<br />

unterscheiden:<br />

a) Gemischt-öffentliche Unternehmen<br />

Von gemischt-öffentlichen Unternehmen spricht man dann, wenn mehrere öffentliche Körperschaften<br />

an den Unternehmen beteiligt sind. Bei EVU ist die Beteiligung von Kommunen an<br />

Landesunternehmen ein typisches Beispiel.<br />

b) Gemischwirtschaftliche Unternehmen (GWU)<br />

Gemischtwirtschaftliche Unternehmen sind Unternehmen, bei denen die öffentliche Hand (ein oder<br />

mehrere öffentliche Träger) sowie Private gemeinsam am Grundkapital beteiligt sind und bei denen<br />

daher beide einen Einfluß auf die Unternehmens-<br />

293 Vgl. z.B. Bartsch (Gemischtwirtschaftlichkeit), 1982, S.227f; Niederleithinger (Aufsichtspraxis),<br />

1984, S.52; Schröter (Regulierung), 1986, S.70.

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