Empfehlung vom 2. Oktober 2012 - Der Eidgenössische ...
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2<strong>2.</strong> <strong>Der</strong> Beauftragte stellt daher fest, dass die Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten 2<br />
und 3 zu Recht erfolgt ist, da sie Teil von Verfahrensakten eines hängigen<br />
Verwaltungsrechtspflegeverfahrens sind. Sie fallen daher nicht in den sachlichen<br />
Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes, wodurch ein Anspruch auf Zugang entfällt.<br />
III. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der <strong>Eidgenössische</strong> Datenschutz- und<br />
Öffentlichkeitsbeauftragte:<br />
23. Das ENSI hält an der Verweigerung des Zugangs zum Dokument 1 fest.<br />
24. Das ENSI hält an der Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten 2 und 3 fest.<br />
25. <strong>Der</strong> Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser <strong>Empfehlung</strong> beim ENSI den<br />
Erlass einer Verfügung nach Art. 5 VwVG verlangen, wenn er mit der <strong>Empfehlung</strong> nicht<br />
einverstanden ist (Art. 15 Abs. 1 BGÖ).<br />
26. Gegen die Verfügung kann der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde<br />
führen (Art. 16 BGÖ).<br />
27. Diese <strong>Empfehlung</strong> wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am<br />
Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert (Art. 13 Abs.<br />
3 VBGÖ).<br />
28. Die <strong>Empfehlung</strong> wird eröffnet:<br />
- X<br />
- <strong>Eidgenössische</strong>s Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI)<br />
Industriestrasse 19<br />
CH-5200 Brugg<br />
Hanspeter Thür<br />
6/6