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der einfluss von aufzucht und haltung - Stiftung Tierärztliche ...

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Die noch bestehenden Stän<strong>der</strong><strong>haltung</strong>en müssen innerhalb einer Übergangsfrist in tiergerechte<br />

Haltungssysteme umgewandelt werden, d.h. es sind Boxen entsprechend <strong>der</strong> BMELF-Leitlinien<br />

einzurichten. Bei einem normal großen Pferd <strong>von</strong> 1,67 wird heute eine Boxengröße <strong>von</strong> 3 m x 4<br />

m empfohlen. Wenn möglich, sollten Pferde jedoch in Gruppen gehalten werden <strong>und</strong> ganzjährig<br />

einen Auslauf bzw. Paddock nutzen können. Die Übergangsfrist kann aber nur dann beansprucht<br />

werden, wenn die für Anbinde<strong>haltung</strong>en geltenden Mindestanfor<strong>der</strong>ungen erfüllt sind.<br />

Nach einer Erhebung durch das Nie<strong>der</strong>sächsische Landwirtschaftsministerium (2002) hat sich<br />

herausgestellt, dass in Nie<strong>der</strong>sachsen noch 35 Stän<strong>der</strong><strong>haltung</strong>en amtlich bekannt sind, wobei mit<br />

einer deutlich höheren Dunkelziffer zu rechnen ist. Bisher musste <strong>der</strong> Amtstierarzt <strong>der</strong> örtlichen<br />

Veterinärbehörde im Einzelfall entscheiden, ob die jeweilige Anbinde<strong>haltung</strong> den Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

des § 2 Tierschutzgesetz entsprach o<strong>der</strong> nicht. Mit <strong>der</strong> neuen Regelung ist nun eine einheitliche<br />

Umsetzung in ganz Nie<strong>der</strong>sachsen sicherstellt.<br />

ZEITLER-FEICHT <strong>und</strong> BUSCHMANN (2001) konnten in ihren Untersuchungen zur<br />

Anbinde<strong>haltung</strong> <strong>von</strong> Pferden in 13 Pferde<strong>haltung</strong>en mit insgesamt 65 Pferden nachweisen, dass<br />

die dauerhafte Anbindung eindeutig im Wi<strong>der</strong>spruch zu den Kriterien einer verhaltensgerechten<br />

Pferde<strong>haltung</strong> steht, wie es das Tierschutzgesetz for<strong>der</strong>t. Ein Großteil <strong>der</strong> untersuchten<br />

Anbinde<strong>haltung</strong>en erfüllte nicht die in den BMELF-Leitlinien <strong>von</strong> 1995 zur Beurteilung <strong>von</strong><br />

Pferde<strong>haltung</strong>en festgelegten Mindestanfor<strong>der</strong>ungen. Die Stän<strong>der</strong> waren bei 68 % <strong>der</strong> Pferde zu<br />

schmal <strong>und</strong> bei 38 % zu kurz, wodurch das Abliegen erschwert bzw. unmöglich gemacht wurde.<br />

Auch die Anbindungen wiesen in 30 % gravierende Mängel auf. Als erschreckend beschreiben<br />

die Autoren das mangelhafte Bewegungsangebot: Fast 70 % <strong>der</strong> Pferde konnten sich nicht<br />

wenigstens einmal täglich außerhalb des Standes (Koppelgang o<strong>der</strong> Arbeit) bewegen. Über 50 %<br />

<strong>der</strong> beobachteten Tiere wies mindestens eine Verhaltensstörung (Koppen, Weben etc.) auf. Die<br />

dauerhafte Anbinde<strong>haltung</strong> <strong>von</strong> Pferden steht nach Ansicht <strong>der</strong> Autoren gr<strong>und</strong>sätzlich im<br />

Wi<strong>der</strong>spruch zu den Kriterien einer verhaltensgerechten Pferde<strong>haltung</strong>, wie sie das<br />

Tierschutzgesetz for<strong>der</strong>t, denn sie schränkt das Bewegungsbedürfnis <strong>der</strong> Tiere erheblich ein <strong>und</strong><br />

unterbindet weitestgehend das arteigene Bedürfnis nach Sozialkontakt, Körperpflege (Wälzen),<br />

Erk<strong>und</strong>ung sowie das Liegen in <strong>der</strong> Seitenlage (Tiefschlaf).

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