der einfluss von aufzucht und haltung - Stiftung Tierärztliche ...
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Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe (1998) heranzuziehen. Für die ganzjährige<br />
Freiland<strong>haltung</strong> <strong>von</strong> Pferden ist beim Tierschutzdienst Nie<strong>der</strong>sachsen eine Broschüre mit<br />
Haltungshinweisen erarbeitet worden. Eine dauerhafte Anbinde<strong>haltung</strong> <strong>von</strong> Pferden ist<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich abzulehnen, wobei im Einzelfall, wie z. B. auf den Nordseeinseln, auf denen die<br />
Tiere als Zugpferde eingesetzt werden, unter bestimmten Bedingungen Ausnahmereglungen zu<br />
prüfen sind.<br />
Pferde<strong>haltung</strong>en unterliegen nach § 16 Abs. 1 Nr. Tierschutzgesetz <strong>der</strong> Aufsicht durch die<br />
zuständige Behörde.<br />
Erlass über das Verbot <strong>der</strong> Anbinde<strong>haltung</strong><br />
Schon 1995 wurde in den Leitlinien zur Beurteilung <strong>von</strong> Pferde<strong>haltung</strong>en unter<br />
Tierschutzgesichtspunkten des damaligen B<strong>und</strong>esministeriums für Ernährung, Landwirtschaft<br />
<strong>und</strong> Forsten erklärt, dass die Stän<strong>der</strong><strong>haltung</strong> als Daueraufstallung für Pferde abzulehnen ist. Sie<br />
wurde <strong>von</strong> <strong>der</strong> Sachverständigengruppe aber nur für Fohlen <strong>und</strong> Jungpferde als eindeutig<br />
tierschutzwidrig eingestuft. Der Appell, noch bestehende Stän<strong>der</strong><strong>haltung</strong>en baldmöglichst zu<br />
pferdegerechten Aufstallungssystemen umzubauen, wurde nicht <strong>von</strong> allen Tierhaltern umgesetzt.<br />
In den folgenden Jahren wurden die Stimmen jedoch lauter, die verbindlich ein vollständiges<br />
Verbot <strong>der</strong> dauerhaften Anbinde<strong>haltung</strong> <strong>von</strong> Pferden for<strong>der</strong>n.<br />
Daraufhin wurde auf <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>lage des § 16aTierSchG per Erlass in den B<strong>und</strong>eslän<strong>der</strong>n Hessen<br />
(1998), Schleswig-Holstein (2002), Mecklenburg-Vorpommern (2002), Thüringen (2002),<br />
Nie<strong>der</strong>sachsen (2003) <strong>und</strong> Sachsen (2003) die dauerhafte Anbinde<strong>haltung</strong> <strong>von</strong> Pferden verboten.<br />
Ausnahmen vom Anbinde<strong>haltung</strong>sverbot werden nur noch bei Turniereinsätzen o<strong>der</strong><br />
tierärztlicher Behandlung zugelassen. In <strong>der</strong> Begründung wird auf das Tierschutzgesetz<br />
verwiesen, wonach Tiere ihrer Art <strong>und</strong> ihren Bedürfnissen entsprechend untergebracht werden<br />
müssen. Die dauerhafte Anbinde<strong>haltung</strong> schränkt das Verhalten <strong>von</strong> Pferden stark ein:<br />
Sozialverhalten mit <strong>der</strong> Kontaktaufnahme zu Nachbarpferden ist kaum möglich,<br />
Komfortverhalten wie Knabbern, Scheuern, Wälzen <strong>und</strong> Kratzen ebenfalls nicht. Ruheverhalten<br />
ist nur bedingt möglich, insbeson<strong>der</strong>e auf Tiefschlaf in Seitenlage müssen Pferde in<br />
Anbinde<strong>haltung</strong> weitgehend verzichten. Außerdem kann das Lauf- <strong>und</strong> Fluchttier Pferd sein<br />
angeborenes Bewegungsverhalten in Anbinde<strong>haltung</strong> in keiner Weise ausleben.